Bankrecht

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Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt am 02.07.2013 Frankfurter Sparkasse zur Auskunftserteilung über „kick-backs“!

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Frankfurter Sparkasse am 02.07.2013 zur Auskunftserteilung über einbehaltene Provisionen/kick-backs verurteilt. Dem Kläger wurde im Jahre 2007 seitens der Frankfurter Sparkasse geraten, eine Fondbeteiligung an der  HSC Optiva VIII UK GmbH & Co KG abzuschliessen. Die Frankfurter Sparkasse klärte den Kläger nicht darüber auf, dass sie für diese Beratung, aus dem für die Treuhandgesellschaft gedachten Agio, Rückvergütungen, sog. „kick-backs“ erhielt. Der Kläger klagte daraufhin aus Auskunft über die Höhe der „kick-backs“. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Sparkasse antragsgemäß. Die Sparkasse ging in Berufung.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main unterstreicht damit einen wichtigen Aspekt im Bereich Anlageberatung und Fondsvermittlung. Wer sich nicht sicher ist, ob seine Bank für die Vermittlung eines Finanzprodukts Rückvergütungen erhält, hat in jedem Falle einen Anspruch auf eine diesbezügliche Auskunft. Wenn die Bank eine derartige Auskunft verweigert, kann sie sofort auf Auskunft verklagt werden.

Rückvergütungen sind dabei von sogenannten Innenprovisionen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskriterien sind vom Bundesgerichtshof festgelegt worden.

So schreibt der Vorsitzende des 11. Zivilsenates in Karlsruhe:

„Rückvergütungen sind wie die Innenprovisionen Vertriebsprovisionen. Anders als die Innenprovisionen  werden sie aber nicht aus dem Anlagevermögen gezahlt, sondern aus den – offen ausgewiesenen – Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungskosten. … Daraus erklärt sich die Definition der Rückvergütungen im Urteil des XI. Zivilsenates vom 27.10.2009. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vor, wenn Teile der – offen ausgewiesenen – Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten, die der Kunde über die Bank an die Fondsgesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.“

Es bleibt nunmehr abzuwarten wie das Berufungsgericht entscheidet. Sollte die Berufung der Sparkasse zurückgewiesen werden, ist diese verpflichtet endgültig darüber aufzuklären, wie hoch die kassierten „kick-backs“ tatsächlich gewesen sind. Die Kanzlei Strauch & Diehl vertritt den Kläger.

Kapitalmarktrecht

Bankrecht - KapitalmarktrechtOberlandesgericht Bamberg verurteilt Vermittler einer „SAMIV-Beteiligung“ zur Leistung von Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat einen Vermittler aus dem Raum Aschaffenburg  zum Schadensersatz verurteilt. Dieser hatte der Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Strauch & Diehl,   eine sog. SAMIV-Beteiligung, „Schweizer Anlagenmanagement für Internationale Vermögenswerte AG“,  verkauft. Dabei hatte der Vermittler die Risiken verharmlost und zur Überzeugung des Gerichts behauptet, die Geldanlage sei so sicher wie ein Konto bei der Sparkasse. Die SAMIV-AG war eine dubiose Gesellschaft, die Schweizerischem Recht unterlag. Nachdem eine Vielzahl von Anlegern Millionen von Euro investiert hatte, wurde in der Schweiz im Jahre 2011 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Die Klägerin hatte in erster Instanz lediglich zu 50 % Recht bekommen. Das Landgericht Aschaffenburg hatte der Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 50 % zugewiesen. Dies sei der Tatsache geschuldet – so das Landgericht Aschaffenburg – dass die Klägerin hätte erkennen können, dass es sich dabei um eine risikoreiche Geldanlage handelt. Der Beklagte wurde nur zur Hälfte der Schadenssumme verurteilt.

Nachdem die Klägerin und der beklagte Vermittler Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, verkündete das Oberlandesgericht  Bamberg am 22.08.2013 das rechtskräftige Endurteil. Die Klägerin hatte mit ihrer Berufung Erfolg; die Berufung des Vermittlers wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Vermittler wurde damit in vollem Umfang zur  Leistung von Schadensersatz verurteilt.

In der Begründung führte das OLG Bamberg u.a. aus:

„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt für den Anlageberater (ebenso wie für den Anlagevermittler) als im Pflichtenkanon enthaltenes Minimum, dass dem Vertragspartner eine richtige, vollständige und verständliche Information über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Anlage zu erteilen ist. Den Anlageinteressenten trifft die Beweislast für eine Verletzung dieser Pflicht. Behauptet er allerdings eine Pflichtverletzung, etwa insoweit, als er nicht über das Risiko des Totalverlusts oder die mangelnde Fungibilität der Anlage aufgeklärt worden sei, so werden die Schwierigkeiten eines Negativbeweises dadurch ausgeglichen, dass zunächst der Auskunftspflichtige gehalten ist, dies substantiiert zu bestreiten und darzulegen, in welcher Weise er seinen Pflichten im Einzelnen nachgekommen ist (sog. sekundäre Darlegungslast). … die hier zusammengefassten – Ausführungen des Beklagten genügen den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht.“

Damit postuliert das OLG Bamberg einen wichtigen und in den unteren Instanzen oft ignorierten Grundsatz:

Ein Vermittler oder Berater kann nicht einfach eine Falschberatung abstreiten. Er muss in einem  Gerichtsverfahren eine substantiierte Gegendarstellung des Beratungsgesprächs bringen. Andernfalls verliert er. Das von der Kanzlei Strauch & Diehl erstrittene Urteil trägt das Aktenzeichen: 1 U 5/13.