Bankrecht

Bankrecht

Bankrecht

Der Bundesgerichtshof erklärt unter dem 13. Mai 2014 in zwei parallel gelagerten Verfahren, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bearbeitungsentgelte, für von der Bank vergebene Verbraucherkredite, unwirksam sind (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Grund hierfür ist, dass die vereinbarten Regelungen in Bezug auf das Bearbeitungsentgelt die Kunden unangemessen benachteiligen. Wenn Kunden ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlen, wird das bereits an die Bank gezahlte Bearbeitungsentgelt nicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Somit verbleibt das Geld, zum Nachteil des Kunden, bei der Bank. Diese müssen die Kosten für die Kreditbearbeitung und –auszahlung jedoch durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken. Der Bundesgerichtshof hat hier erkannt, dass die Bank nicht auch noch ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt verlangen kann.

Die Berufungsgerichte haben rechtsfehlerfrei angenommen,  dass die beklagten Banken ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes verlangen wollen. Folglich handele es sich um den Versuch, für Tätigkeiten die die Bank in ihrem eigenen Interesse erbringt oder wegen bestehender Rechtspflichten zu erbringen hat, Kosten auf deren Kunden abzuwälzen. Die in beiden Verfahren streitgegenständlichen Bestimmungen unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Dieser halten sie nach der Prüfung durch die Berufungsgerichte und den Bundesgerichtshof jedoch nicht stand.

Wer also mit seiner Bank einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, sollte sich umgehend von einem Rechtsanwalt beraten lassen, um das an die Bank gezahlte Bearbeitungsentgelt zurückzufordern. Bei der Realisierung steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Strauch & Diehl gerne zur Verfügung.

Lesen Sie dazu auch den Artikel Der Kampf um die Bearbeitungsgebühr (Main-Echo vom 5.8.2014), in dem Rechtsanwalt Achim Strauch zu dem Thema Stellung nimmt.

Bankrecht - Kapitalmarktrecht

Kapitalmarktrecht

Nach den Insolvenzanträgen der Future Business KGaA und der Prosavus AG am 13. November 2013 meldet auch die ecoConsort AG Insolvenz an. Damit weitet sich der Finanzskandal um Infinus weiter aus, bei dem die Staatsanwaltschaft Dresden gegen mehrere Infinus-Manager und Aufsichtsräte wegen Betrugsverdachts ermittelt.

Die ecoConsort AG sammelte Gelder der Anleger durch Orderschuldverschreibungen und nutzte diese für nachhaltige Investments. Bis Ende März 2013 sollen Anleger rund 28 Millionen Euro investiert haben. Durch die Insolvenz der ecoConsort AG könnte Anlegern nun der Totalverlust drohen.

Dennoch bestehen Chancen für betroffene Anleger:

Der Bundesgerichtshof stellt klare Grundregeln zur korrekten Finanzberatung auf. Die Beratung hat vollständig, korrekt und verständlich zu erfolgen, ansonsten können Schadensersatzansprüche gegen den Berater bzw. Vermittler geltend gemacht werden. Auch die Firma für die er auftritt wäre gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.

Wer sich an der ecoConsort AG oder einer anderen Gesellschaft der Infinus-Gruppe beteiligt hat, sollte seinen Fall umgehend prüfen lassen. Die Rechtsanwaltskanzlei Strauch & Diehl vertritt Anleger gegen diverse Berater und Vermittler, welche die Beteiligungen an der ecoConsort AG empfohlen haben.