Bankrecht – Rückvergütungen verschwiegen von der Sparkasse  und muss nun Schadensersatz leisten

Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Sparkasse Miltenberg-Obernburg zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie den Kunden im Rahmen der Beratung über eine Fonds-Beteiligung nicht über die an die Sparkasse fließende Vergütung aufgeklärt hat.

bankrecht - rückvergütung -schadensersatzDer Kunde hatte 2004 auf Anraten der Sparkasse Miltenberg-Obernburg eine Beteiligung an der “Capitalanlage HCI Hammonia I“ in Höhe von 200.000 Euro gezeichnet. In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen, leistete aber auch Nachschusszahlungen zur Abwendung drohender Insolvenz des Fonds. Im Ergebnis zahlte er insgesamt mehr als 178.332,13 Euro.

Für die Vermittlung der Anlage hatte die HSH Nordbank AG Provisionen erhalten, die im Fonds-Prospekt als Emmissionskosten ausgewiesen waren. Von dieser Provision leitete die HSH Nordbank AG einen Teilbetrag in Höhe von 16.000 Euro (8% der Anlagesumme) an die Sparkasse weiter. Über diese Zahlung war der Kunde im Rahmen der Beratung bei der Sparkasse nicht aufgeklärt worden. Auch der Fonds-Prospekt enthielt keinen entsprechenden Hinweis.

Das OLG Bamberg folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Achim Strauch und entschied, dass die Sparkasse ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Bei der Zahlung handele es sich nicht um eine nicht aufklärungspflichtige Innenprovision, sondern um eine Zahlung aus den im Prospekt offen ausgewiesenen Vertriebs-/Emmissionskosten – und damit um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Die Sparkasse sei deshalb verpflichtet, dem Kunden den Schaden in Höhe der geleisteten 178.332,13 Euro zu ersetzen.

(OLG Bamberg, Urteil vom 4. August 2016, 3 U 65/16)

Wenn Sie bei einer Geldanlage ebenfalls nicht oder falsch beraten wurden, unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Kündigung Bausparvertrag – Kunden können sich zur Wehr setzten!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge wehrt.  

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin 1999 mit der Bausparkasse zwei Bausparverträge über 160.000 DM und 40.000 DM abgeschlossen. Diese wurden im Juli 2001 zuteilungsreif; die Klägerin nahm jedoch kein Bauspardarlehen in Anspruch. Beide Verträge sind nur zu etwa Dreiviertel angespart. Im Januar 2015, also mehr als 13 Jahre nach Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse die Bausparverträge.

Das Gericht hielt die Kündigungen der Bausparkasse für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Die Vorschrift sei auf Bausparverträge in der so genannten Ansparphase, bei denen der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewähre, nicht anwendbar. Die Bausparkasse sei als Darlehensnehmer in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, weil sie als gewerbliches Kreditinstitut die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge in ihren ABB selbst bestimme. Sie habe es bei der Zinsfestlegung versäumt, durch geeignete Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen. Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko könne nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden.

Die Revision wurde zugelassen.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2016, 9 U 230/15, zitiert nach der Pressemitteilung)

Bausparer sollten also jetzt die Chance nutzen, gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages vorzugehen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.