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Landgericht Würzburg verurteilt unter dem 10.04.2014 einen Finanzberater wegen Schadensersatzes aufgrund einer Anlagenfalschberatung im Hinblick auf die „ALBIS Capital AG & Co. KG“.

Der Anleger beteiligte sich Mitte 2005 an der „ALBIS Capital AG & Co. KG“. Der Berater sicherte bei einer Anlagezeit von mindestens 10 Jahren eine Kapitalverdoppelung zu. Von der gezeichneten Anlagesumme sollen jährlich 10 % wieder angelegt werden. Daraufhin unterzeichnete der Anleger die Beteiligung an der „ALBIS Capital AG & Co. KG“.

Durch ein Rundschreiben 2012 erfuhr der Anleger von den Liquidationsproblemen der „ALBIS Capital AG & Co. KG“. Auch die Möglichkeit des Totalverlustes und das Zustandekommen weiterer Kosten wurden dem Anleger erst durch das Schreiben bekannt. Daraufhin klagte er, vertreten durch die Kanzlei Strauch & Diehl,  vor dem Landgericht Würzburg gegen den Berater.

Das Landgericht kam durch die Beweisaufnahme auf folgendes Ergebnis:

Mögliche Verluste, bis hin zu einem Totalverlustrisiko, wurden nicht hinreichend dargelegt. Unstreitig fand auch keine Aufklärung hinsichtlich der Nachschusspflichten statt. Der Prospekt wurde dem Anleger erst nach der Zeichnung ausgehändigt. Der Berater hatte  seine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Er konnte dem Gericht nicht substantiiert schildern, wie seine Beratung im Einzelfall ausgesehen hat. Die Klage aufgrund der Falschberatung war begründet. Der Berater wurde verurteilt Schadensersatz zu leisten.

Das Landgericht Würzburg folgte damit dem Bundesgerichtshof. Dieser vertritt seit Jahren die Auffassung, dass Finanzberater sich in Schadensersatzprozessen nicht einfach darauf zurückziehen können, den klägerischen Vortrag zu bestreiten. Vielmehr haben Finanzberater die Pflicht, den Inhalt ihrer Beratung vor Gericht darzustellen. Andernfalls laufen sie Gefahr den Prozess zu verlieren.

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