Bankrecht – Sparkasse verschweigt Rückvergütungen und muss Schadensersatz zahlen
Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Sparkasse Miltenberg-Obernburg zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie den Kunden im Rahmen der Beratung über eine Fonds-Beteiligung nicht über die an die Sparkasse fließende Vergütung aufgeklärt hat.
Der Kunde hatte 2004 auf Anraten der Sparkasse Miltenberg-Obernburg eine Beteiligung an der “Capitalanlage HCI Hammonia I“ in Höhe von 200.000 Euro gezeichnet. In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen, leistete aber auch Nachschusszahlungen zur Abwendung drohender Insolvenz des Fonds. Im Ergebnis zahlte er insgesamt mehr als 178.332,13 Euro.
Für die Vermittlung der Anlage hatte die HSH Nordbank AG Provisionen erhalten, die im Fonds-Prospekt als Emmissionskosten ausgewiesen waren. Von dieser Provision leitete die HSH Nordbank AG einen Teilbetrag in Höhe von 16.000 Euro (8% der Anlagesumme) an die Sparkasse weiter. Über diese Zahlung war der Kunde im Rahmen der Beratung bei der Sparkasse nicht aufgeklärt worden. Auch der Fonds-Prospekt enthielt keinen entsprechenden Hinweis.
Das OLG Bamberg folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Achim Strauch und entschied, dass die Sparkasse ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Bei der Zahlung handele es sich nicht um eine nicht aufklärungspflichtige Innenprovision, sondern um eine Zahlung aus den im Prospekt offen ausgewiesenen Vertriebs-/Emmissionskosten – und damit um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Die Sparkasse sei deshalb verpflichtet, dem Kunden den Schaden in Höhe der geleisteten 178.332,13 Euro zu ersetzen.
(OLG Bamberg, Urteil vom 4. August 2016, 3 U 65/16)
Wenn Sie bei einer Geldanlage ebenfalls nicht oder falsch beraten wurden, unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.