OlG Celle spricht Kapitalanleger im zweiten Anlauf Schadensersatzansprüche gegen seine Bank wegen verschwiegener Rückvergütungen zu!
– OlG Celle, Urt. v. 28.12.2011, Az.: 3 U 173/11 –
Der Kläger erwarb im Jahre 1994 gemäß den Empfehlungen seines Bankberaters Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds der R-Anlagegesellschaft iHv 100.000,- DM, wobei der Kläger 60 % durch einen Darlehensvertrag über die Bank fremdfinanzierte. Die Darlehensaufnahme war jedoch nicht notwendiger Bestandteil der Beteiligung. Darüber verschwieg der Bankberater eine Rückvergütung zugunsten der Bank iHv 6 %. Im April 2001 erhob der Kläger gegen seine Bank Schadensersatzklage vor dem LG Hannover mit der Begründung, die Beteiligung sei als Steuersparmodell ungeeignet gewesen. Aufgrund der vom Kläger zu zahlenden Darlehenszinsen sei die Rentabilität als unterdurchschnittlich einzustufen; im Übrigen sei die Finanzierung seitens der Bank nicht zwingend erforderlich gewesen. Der Kläger hatte mit diesen Argumenten vor dem LG Hannover jedoch keinen Erfolg. Seine Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Im Jahre 2009 erlangte der Kläger durch die Lektüre eines Wirtschaftsmagazins Kenntnis davon, dass die Möglichkeit besteht, die eigene Bank wegen verschwiegener Rückvergütungen auf Schadensersatz zu verklagen. Er klagte daraufhin erneut gegen die Bank; diesmal mit der Begründung, dass er bei Aufklärung hinsichtlich der Rückvergütung, das Provisionsinteresse der Bank in seine Entscheidung einbezogen und die Beteiligung nicht abgeschlossen hätte. Das LG Hannover wies die Klage erneut ab und begründete die Entscheidung damit, dass über den Schadensersatzanspruch auch in Hinblick auf das Verschweigen von Rückvergütungen bereits im ersten Verfahren rechtskräftig entschieden wurde.
Das Berufungsgericht in Celle folgte dieser Argumentation ebenso wenig, wie dem Verjährungseinwand der Bank bzw. dem Argument, der Kläger hätte Fondbeteiligung auch in Kenntnis der Rückvergütung gezeichnet. Der Kläger hatte mit seiner Berufung Erfolg. Das OLG Celle verurteilte die Bank zur Schadensersatzleistung in Form der Rückzahlung der vom Kläger an die Bank gezahlten Darlehenszinsen und das eingelegte Kapital unter Anrechnung der erzielten Steuervorteile und Ausschüttungen. Die Revision wurde zugelassen.
Anmerkung:
Das Urteil des OLG Celle ist für Kapitalanleger in zweierlei Hinsicht günstig. Zum einen hat das OLG Celle die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rückvergütungsproblematik konsequent umgesetzt und das Verschweigen von Rückvergütungen als schadensersatzbegründend qualifiziert. Zum anderen eröffnet es anderen Kapitalanlegern, die beim ersten Klageversuch erfolglos blieben die Möglichkeit, ein zweites Mal auf Schadensersatz zu klagen, sofern im ersten Prozess die Rückvergütung nicht thematisiert wurde.
Rückvergütungen sind Rückzahlungen der von der Bank empfohlenen Fondsgesellschaft an eben diese Bank, welche aus den vom Kunden zu zahlenden Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren. Der Kunde soll instand gesetzt werden zu beurteilen, ob seine Bank die Fondbeteiligung eventuell aus dem eigenen Rückvergütungsinteresse heraus empfiehlt. Daher statuiert der Bundesgerichtshof diesbezüglich eine Aufklärungspflicht der Banken. Die Höhe der Provision ist für den Pflichtenverstoß unbeachtlich.
Unbeachtlich ist regelmäßig auch der Einwand der Banken, der Kunde hätte auch in Kenntnis der Rückvergütung die Beteiligung gezeichnet. Der Bundesgerichtshof legt hier den Grundsatz des „aufklärungsrichtigen Verhaltens“ zugrunde und unterstellt dem Anleger, dass dieser bei ordnungsgemäßer Aufklärung die entsprechende Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte.
Letztlich können sich Kreditinstitute auch nicht auf die eigene Unkenntnis bezüglich der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zurückziehen. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Banken seit 1989, 1990 bereits wissen müssen, dass Rückvergütungen aufklärungspflichtig sind. Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits vor mehr als zwanzig Jahren in zwei Entscheidungen klargestellt, dass Rückvergütungen nach §§ 675, 667 BGB herauszugeben sind und damit offengelegt werden müssen. In seinem Beschluss vom 29.06..2010, Az.: XI ZR 308/09 wertet der BGH diesen Umstand wörtlich wie folgt:
„ Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.“
Dies bedeutet für alle betroffenen Anleger, die im Jahre 2002 oder später Beteiligungen gezeichnet haben, dass diese ihre Schadensersatzansprüche nach wie vor erfolgreich durchsetzen können, selbst wenn sie aus anderen Gründen bei Gericht bereits einmal gescheitert sind.
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