Bankrecht
Der Bundesgerichtshof erklärt unter dem 13. Mai 2014 in zwei parallel gelagerten Verfahren, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bearbeitungsentgelte, für von der Bank vergebene Verbraucherkredite, unwirksam sind (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).
Grund hierfür ist, dass die vereinbarten Regelungen in Bezug auf das Bearbeitungsentgelt die Kunden unangemessen benachteiligen. Wenn Kunden ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlen, wird das bereits an die Bank gezahlte Bearbeitungsentgelt nicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Somit verbleibt das Geld, zum Nachteil des Kunden, bei der Bank. Diese müssen die Kosten für die Kreditbearbeitung und –auszahlung jedoch durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken. Der Bundesgerichtshof hat hier erkannt, dass die Bank nicht auch noch ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt verlangen kann.
Die Berufungsgerichte haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die beklagten Banken ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes verlangen wollen. Folglich handele es sich um den Versuch, für Tätigkeiten die die Bank in ihrem eigenen Interesse erbringt oder wegen bestehender Rechtspflichten zu erbringen hat, Kosten auf deren Kunden abzuwälzen. Die in beiden Verfahren streitgegenständlichen Bestimmungen unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Dieser halten sie nach der Prüfung durch die Berufungsgerichte und den Bundesgerichtshof jedoch nicht stand.
Wer also mit seiner Bank einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, sollte sich umgehend von einem Rechtsanwalt beraten lassen, um das an die Bank gezahlte Bearbeitungsentgelt zurückzufordern. Bei der Realisierung steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Strauch & Diehl gerne zur Verfügung.
Lesen Sie dazu auch den Artikel Der Kampf um die Bearbeitungsgebühr (Main-Echo vom 5.8.2014), in dem Rechtsanwalt Achim Strauch zu dem Thema Stellung nimmt.