Vorfälligkeitsentschädigung
Der Bundesgerichtshof startet das Jahr mit einem Paukenschlag.
Bankkunden können Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen !
Der Bundesgerichtshof hat unter dem 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15, entschieden, dass eine Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn sie eigenhändig den Vertrag wegen Zahlungsverzug kündigt. Die beklagte Kreissparkasse gewährte ihrem Kunden einen Immobiliarkredit zur Finanzierung eines Grundstücks. Der Kunde war gezwungen eine Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse zu bestellen. Nachdem er in Zahlungsverzug geriet, kündigte die Kreissparkasse das Darlehen, stellte den gesamten noch offenen Kreditbetrag fällig und verlangte zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung. Der Bundesgerichtshof verurteilte die Kreissparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Urteil beendet einen wissenschaftlichen Streit um die Frage, ob im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank, eine Vorfälligkeitsentschädigung vom Kunden gezahlt werden muss. Der Kunde ist nicht gezwungen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, sofern die Bank wegen Zahlungsverzuges des Kunden den Kredit kündigt und das gesamte Darlehen fällig gestellt wird.
Den Kunden, die in der Vergangenheit Vorfälligkeitsentschädigungen zahlen mußten, eröffnet sich damit die Möglichkeit, dieses Geld von der Bank zurückzufordern.
Die Kanzlei Strauch & Diehl, als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät sie in dieser Frage und setzt im Zweifelsfalle Ihre Ansprüche durch.