Bankrecht – Sparkasse verschweigt Rückvergütungen und muss Schadensersatz zahlen

Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Sparkasse Miltenberg-Obernburg zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie den Kunden im Rahmen der Beratung über eine Fonds-Beteiligung nicht über die an die Sparkasse fließende Vergütung aufgeklärt hat.

bankrecht - rückvergütung -schadensersatzDer Kunde hatte 2004 auf Anraten der Sparkasse Miltenberg-Obernburg eine Beteiligung an der “Capitalanlage HCI Hammonia I“ in Höhe von 200.000 Euro gezeichnet. In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen, leistete aber auch Nachschusszahlungen zur Abwendung drohender Insolvenz des Fonds. Im Ergebnis zahlte er insgesamt mehr als 178.332,13 Euro.

Für die Vermittlung der Anlage hatte die HSH Nordbank AG Provisionen erhalten, die im Fonds-Prospekt als Emmissionskosten ausgewiesen waren. Von dieser Provision leitete die HSH Nordbank AG einen Teilbetrag in Höhe von 16.000 Euro (8% der Anlagesumme) an die Sparkasse weiter. Über diese Zahlung war der Kunde im Rahmen der Beratung bei der Sparkasse nicht aufgeklärt worden. Auch der Fonds-Prospekt enthielt keinen entsprechenden Hinweis.

Das OLG Bamberg folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Achim Strauch und entschied, dass die Sparkasse ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Bei der Zahlung handele es sich nicht um eine nicht aufklärungspflichtige Innenprovision, sondern um eine Zahlung aus den im Prospekt offen ausgewiesenen Vertriebs-/Emmissionskosten – und damit um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Die Sparkasse sei deshalb verpflichtet, dem Kunden den Schaden in Höhe der geleisteten 178.332,13 Euro zu ersetzen.

(OLG Bamberg, Urteil vom 4. August 2016, 3 U 65/16)

Wenn Sie bei einer Geldanlage ebenfalls nicht oder falsch beraten wurden, unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bundesgerichtshof startet das Jahr mit einem Paukenschlag.
Bankkunden können Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen !

Der Bundesgerichtshof hat unter dem 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15, entschieden, dass eine Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn sie eigenhändig den Vertrag wegen Zahlungsverzug kündigt. Die beklagte Kreissparkasse gewährte ihrem Kunden einen Immobiliarkredit zur Finanzierung eines Grundstücks. Der Kunde war gezwungen eine Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse zu bestellen. Nachdem er in Zahlungsverzug geriet, kündigte die Kreissparkasse das Darlehen, stellte den gesamten noch offenen Kreditbetrag fällig und verlangte zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung. Der Bundesgerichtshof verurteilte die Kreissparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Urteil beendet einen wissenschaftlichen Streit um die Frage, ob im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank, eine Vorfälligkeitsentschädigung vom Kunden gezahlt werden muss. Der Kunde ist nicht gezwungen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, sofern die Bank wegen Zahlungsverzuges des Kunden den Kredit kündigt und das gesamte Darlehen fällig gestellt wird.

Den Kunden, die in der Vergangenheit Vorfälligkeitsentschädigungen zahlen mußten, eröffnet sich damit die Möglichkeit, dieses Geld von der Bank zurückzufordern.

Die Kanzlei Strauch & Diehl, als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät sie in dieser Frage und setzt im Zweifelsfalle Ihre Ansprüche durch.

 

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Der Bundesgerichtshof erklärt unter dem 13. Mai 2014 in zwei parallel gelagerten Verfahren, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bearbeitungsentgelte, für von der Bank vergebene Verbraucherkredite, unwirksam sind (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Grund hierfür ist, dass die vereinbarten Regelungen in Bezug auf das Bearbeitungsentgelt die Kunden unangemessen benachteiligen. Wenn Kunden ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlen, wird das bereits an die Bank gezahlte Bearbeitungsentgelt nicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Somit verbleibt das Geld, zum Nachteil des Kunden, bei der Bank. Diese müssen die Kosten für die Kreditbearbeitung und –auszahlung jedoch durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken. Der Bundesgerichtshof hat hier erkannt, dass die Bank nicht auch noch ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt verlangen kann.

Die Berufungsgerichte haben rechtsfehlerfrei angenommen,  dass die beklagten Banken ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes verlangen wollen. Folglich handele es sich um den Versuch, für Tätigkeiten die die Bank in ihrem eigenen Interesse erbringt oder wegen bestehender Rechtspflichten zu erbringen hat, Kosten auf deren Kunden abzuwälzen. Die in beiden Verfahren streitgegenständlichen Bestimmungen unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Dieser halten sie nach der Prüfung durch die Berufungsgerichte und den Bundesgerichtshof jedoch nicht stand.

Wer also mit seiner Bank einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, sollte sich umgehend von einem Rechtsanwalt beraten lassen, um das an die Bank gezahlte Bearbeitungsentgelt zurückzufordern. Bei der Realisierung steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Strauch & Diehl gerne zur Verfügung.

Lesen Sie dazu auch den Artikel Der Kampf um die Bearbeitungsgebühr (Main-Echo vom 5.8.2014), in dem Rechtsanwalt Achim Strauch zu dem Thema Stellung nimmt.

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Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt am 02.07.2013 Frankfurter Sparkasse zur Auskunftserteilung über „kick-backs“!

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Frankfurter Sparkasse am 02.07.2013 zur Auskunftserteilung über einbehaltene Provisionen/kick-backs verurteilt. Dem Kläger wurde im Jahre 2007 seitens der Frankfurter Sparkasse geraten, eine Fondbeteiligung an der  HSC Optiva VIII UK GmbH & Co KG abzuschliessen. Die Frankfurter Sparkasse klärte den Kläger nicht darüber auf, dass sie für diese Beratung, aus dem für die Treuhandgesellschaft gedachten Agio, Rückvergütungen, sog. „kick-backs“ erhielt. Der Kläger klagte daraufhin aus Auskunft über die Höhe der „kick-backs“. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Sparkasse antragsgemäß. Die Sparkasse ging in Berufung.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main unterstreicht damit einen wichtigen Aspekt im Bereich Anlageberatung und Fondsvermittlung. Wer sich nicht sicher ist, ob seine Bank für die Vermittlung eines Finanzprodukts Rückvergütungen erhält, hat in jedem Falle einen Anspruch auf eine diesbezügliche Auskunft. Wenn die Bank eine derartige Auskunft verweigert, kann sie sofort auf Auskunft verklagt werden.

Rückvergütungen sind dabei von sogenannten Innenprovisionen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskriterien sind vom Bundesgerichtshof festgelegt worden.

So schreibt der Vorsitzende des 11. Zivilsenates in Karlsruhe:

„Rückvergütungen sind wie die Innenprovisionen Vertriebsprovisionen. Anders als die Innenprovisionen  werden sie aber nicht aus dem Anlagevermögen gezahlt, sondern aus den – offen ausgewiesenen – Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungskosten. … Daraus erklärt sich die Definition der Rückvergütungen im Urteil des XI. Zivilsenates vom 27.10.2009. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vor, wenn Teile der – offen ausgewiesenen – Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten, die der Kunde über die Bank an die Fondsgesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.“

Es bleibt nunmehr abzuwarten wie das Berufungsgericht entscheidet. Sollte die Berufung der Sparkasse zurückgewiesen werden, ist diese verpflichtet endgültig darüber aufzuklären, wie hoch die kassierten „kick-backs“ tatsächlich gewesen sind. Die Kanzlei Strauch & Diehl vertritt den Kläger.