06021 584382 0 kanzlei@strauchdiehl.de

Degussa Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Degussa Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Am 02.10.2020 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Degussa Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.000,00 € an den Kläger erstatten muss.

Ursprünglich hatte der Kläger im Jahre 2017 einen Darlehensvertrag mit der Degussa Bank geschlossen. Die Zinsbindungsfrist lief bis in das Jahr 2027. Der Vertrag wurde vorzeitig aufgelöst. Die Bank berechnete ohne genaue Berechnung eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.000,00 €, welche der Kläger bezahlte. Im Anschluss daran erhob der Kläger jedoch Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Er forderte die Vorfälligkeitsentschädigung zurück.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil hat die Degussa Bank keine Berufung eingelegt. Es ist rechtskräftig. Die Bank war während des Verfahrens nicht in der Lage, genau aufzuzeigen, wie sie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet hat. Das Urteil stützte sich darauf, dass die Degussa Bank die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit einer Sondertilgung bei ihren behaupteten Berechnungen nicht berücksichtigt hat.

Das Urteil finden Sie hier

Für Rückfragen in Bezug auf dieses Urteil steht Ihnen die Kanzlei Strauch & Diehl gerne zur Verfügung.

Weitere Urteile

Anwalts-Kanzlei Strauch & Diehl

Haben Sie Fragen zu diesem Artikel "Degussa Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen"?

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Artikel "Degussa Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen" haben oder eine Beratung wünschen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Rufen Sie uns jetzt an:

06021 584382-0

Oder schreiben Sie über unser Kontaktformular