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Anwalt für Erbrecht in Aschaffenburg

Erbrechtliche Angelegenheiten erfordern oft sensible und professionelle Unterstützung. Bei Strauch und Diehl in Aschaffenburg sind wir Ihre vertrauenswürdigen Anwälte für alle Fragen rund um das Erbrecht. Unsere Experten stehen Ihnen mit umfassendem Fachwissen und persönlicher Betreuung zur Seite, um Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten effektiv zu klären und Ihre Interessen zu schützen. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie wir Ihnen bei Ihren erbrechtlichen Anliegen helfen können.

Ihr Ansprechpartner zum Erbrecht in Aschaffenburg – die Leistungen unserer Kanzlei

Als Rechts- und Fachanwaltskanzlei in der Innenstadt von Aschaffenburg begleiten wir unsere Mandanten bereits seit Jahren in sämtlichen Fragen rund um das Thema Erbrecht. Dabei beginnt unsere Beratung im Erbrecht auf Wunsch bereits vor dem Erbfall.

In Deutschland werden von 2015 bis 2024 laut einer Studie des Deutschen Instituts für Altersforschung 3,1 Billionen Euro vererbt – durchschnittlich 363.000 Euro pro Erbfall. Der vererbte Betrag ist damit real um 19 % gestiegen im Vergleich zu den 15 Jahren davor.

Angesichts dieser Zahlen ist es für zukünftige Erben sinnvoll, sich mit den Folgen eines Erbfalls in der eigenen Familie vertraut zu machen. Diese sind nicht nur rechtlicher Natur. Oftmals entzündet sich im Erbfall neben der Trauer um die verstorbene Person auch ein Streit um das Erbe, den Nachlass.

Da die rechtlichen Folgen eines Erbfalls für einen juristischen Laien nur schwer abzuschätzen sind, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren. Unsere Kanzlei in Aschaffenburg bietet eine kompetente und einfühlsame Beratung – melden Sie sich gerne bei unserem Fachanwalt!

Unser Leistungsportfolio

  • Testamentgestaltung
  • Erbenberatung
  • Erbschein
  • Pflichtteilsberechtigte(r)
  • Unternehmer

Was unsere Kunden sagen

Ein sehr kluger Anwalt. Ich kann ihn jedem empfehlen

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christel mantel
23. Februar 2023

Ich habe hier kürzlich eine sehr hilfreiche und kompetente Beratung zum Thema Erbrecht erhalten. Was mir besonders gut gefallen hat war dass Herr Strauch die Themen so erklärt hat dass man auch als Laie weiß was man konkret zu tun hat. Kosten waren im Rahmen. Zu empfehlen.

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Kati V.
18. Februar 2023

Kompetente und freundlich Beratung. Schnelle Terminvergabe. Zu empfehlen.

Fachanwalt für Erbrecht in Aschaffenburg

Die Kanzlei Strauch & Diehl als spezialisierte Fachanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt im Bereich Erbrecht unterstützt Sie in sämtlichen Rechtsfragen vor und nach dem Erbfall.

IHR ANWALT FÜR ERBRECHT IN ASCHAFFENBURG

Rechtsanwalt Achim Strauch ist ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht mit einer Kanzlei in Aschaffenburg. Er unterstützt Sie in sämtlichen Rechtsfragen rund um Erbfolge, Pflichtteil, oder Enterbung.

DAS ERWARTET SIE BEIM ANWALT FÜR ERBRECHT IN ASCHAFFENBURG

Das erste Gespräch

In einem ersten Gespräch geht es um die familiäre Konstellation sowie die erbrechtlichen Voraussetzungen des Mandanten. Als Fachanwalt für Erbrecht klärt Herr Strauch die Rechtslage bereits im Erstgespräch und stimmt dann – sofern erforderlich – die weitere Strategie mit dem Mandanten ab. Diese wird exakt auf die konkrete Situation abgestimmt.

Erbfall ist noch nicht eingetreten

Wenn der Erbfall noch nicht eingetreten ist, erläutern wir Ihnen, auf welche Art und Weise Sie Ihre Vorstellungen optimal umsetzen können. Dies kann durch Testierung geschehen. Möglich sind jedoch auch lebzeitige Verfügungen, notariell beurkundete Pflichtteilsverzichtserklärungen, Anrechnungsvereinbarungen oder Ausgleichungsabreden.

Erbfall ist eingetreten

Nach Eintritt des Erbfalls klären wir Ihre Situation innerhalb der Familie bzw. Erbengemeinschaft. Danach erfolgt eine Analyse Ihrer Ansprüche. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie umfassend bei der Verwirklichung Ihrer Ansprüche unterstützen. Im Rahmen seiner Tätigkeit in Aschaffenburg setzt sich Fachanwalt Achim Strauch auch für Ihre Belange ein.

Unsere Kanzlei ist in jeder Phase Ihrer erbrechtlichen Angelegenheit ein zuverlässiger Partner an Ihrer Seite. Wir sind rechtlich jederzeit auf dem aktuellen Stand und legen großen Wert auf einen lückenlosen Informationsfluss. Darüber hinaus pflegen wir den persönlichen Kontakt zu unseren Mandanten – so gewährleisten wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei in Aschaffenburg, wenn Sie einen Anwalt für Erbrecht suchen!

Testamentsgestaltung

  • Einzeltestament
  • Berliner Testament
  • Behindertentestament
  • Lebzeitige Verfügungen zur Minimierung der Erbschaftsteuer
  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung auf Datenträgern

Erbenberatung

  • Ermittlung des Nachlasses
  • Ermittlung der Erbquote
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen Miterben
  • Realisierung von Auskunftsansprüchen unter Miterben
  • Vertragsgestaltung unter Miterben
  • Miterbenauseinandersetzung
  • Nachlassverwaltung
  • Testamentsvollstreckung
  • Beratung bei Erfüllung von Vermächtnissen
  • Beratung bei Lebenspartnerschaften

Erbschein

  • Erbscheinsantrag
  • Begleitung im Erbscheinsverfahren
  • Internationaler Erbschein
  • Vertretung im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht
  • Wahrnehmung von Gerichtsterminen im Erbscheinsverfahren

Pflichtteilsberechtigte(r)

  • Einholung von Auskünften beim Erben
  • Ermittlung der Nachlasshöhe
  • Ermittlung der Pflichtteilsquote
  • Kooperation mit Grundstücksgutachtern bei der Grundstücksbewertung
  • Begleitung zu Außenterminen
  • Begleitung zu Notarterminen

Unternehmer

  • Regelung der Unternehmensnachfolge
  • Konzeption der notwendigen Klauseln im Gesellschaftsvertrag
  • Ausgleichsregelungen und Abfindungsklauseln
  • Steuerliche Beratung unter Kooperation mit Steuerberatern
Anwalts-Kanzlei Strauch & Diehl

Vor dem Erbfall

Vor dem Erbfall

Oftmals werden bei der Formulierung von letztwilligen Verfügungen formelle und sachliche Fehler gemacht. Im Erbrecht existieren viele Begriffe, welche für den juristischen Laien unklar sind, und die Fehlvorstellungen auslösen. Deshalb grenzen wir hier zunächst die Begriffe „Erbe“, „Nachlass“ und „Vermächtnis“ voneinander ab.

Der Erbe

Der Erbe tritt im Zuge der Universalsukzession in die Fußstapfen des Erblassers. Ohne weitere Zwischenschritte wird er Eigentümer und Besitzer dessen, was dem Verstorbenen einst gehörte.

Der Nachlass

Als Nachlass wird die Gesamtheit des Vermögens des Erblassers bezeichnet. Dazu zählen Grundstücke, Bankkonten, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte. Der Nachlass beinhaltet auch die negativen Vermögenswerte. Dies sind insbesondere die Erblasserschulden und die Erbfallschulden.

Das Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist der Teil eines Nachlasses, den der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag einer bestimmten Person zukommen lässt. Der Vermächtnisnehmer muss kein Erbe sein und hat keinen grundsätzlichen Erbanspruch.

In einem Testament sollten diese Begriffe nicht verwechselt und insbesondere die Erbquoten klar formuliert werden.

Vor dem Erbfall gilt es, die Vorstellungen desjenigen, der ein Testament aufsetzt, optimal umzusetzen. Dazu ermittelt ein Fachanwalt im Erbrecht die familiäre Situation des Mandanten. Wir beraten Sie in Aschaffenburg bei der Auswahl der Art der letztwilligen Verfügung und der entsprechenden Formulierung.

Dies gilt insbesondere in Sonderkonstellationen wie sie z. B. im Bereich des Behindertentestamentes oder der Testierung in Patchworkfamilien auftritt.

Dabei berücksichtigen wir auch Fragen der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht. Das Ergebnis unserer Beratung sind klare Anordnungen für den Erbfall und eine Strategie für dessen Abwicklung. Ziel der Bemühungen ist es stets, Streitereien zwischen den Familienmitgliedern nach dem Erbfall zu vermeiden und so den Familienzusammenhalt unter Minimierung der Kosten zu gewährleisten.

Dabei kann es erforderlich sein, neben der Testierung auf Pflichtteilsverzichte hinzuwirken. Ausgleichungsvereinbarungen sind eventuell zu treffen, wenn bei mehreren Kindern zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen werden. Bei Anordnungen von Pflichtteilsanrechnungen ist stets darauf zu achten, dass diese zeitgleich mit der Schenkung an die zukünftig pflichtteilsberechtigte Person erklärt und von dieser auch angenommen werden.

Erbschaftssteuer

Zur Senkung der Erbschaftssteuer kann es sinnvoll sein, lebzeitige Schenkungen vorzunehmen. Wir beraten Sie in diesen Fällen auch hinsichtlich Ihrer eigenen Absicherung, beispielsweise in Bezug auf die Möglichkeit von Rückübertragungsklauseln, der Bestellung von Nießbrauchsrechten oder auch Wohnungsrechten.

Als Rechtsanwälte für Erbrecht in Aschaffenburg helfen wir bei der Verwirklichung Ihrer Vorstellungen und beraten Sie in Hinblick auf eine kostengünstige und klare Lösung.

Nach dem Erfall

Nach dem Erbfall

Die Zeit nach einem Erbfall ist von verschiedenen Gefühlen geprägt. Die Trauer dominiert jedoch die Atmosphäre in der Familie. Während und nach dieser Phase werden verständlicherweise oft Fehler begangen, welche im Nachhinein nicht mehr zu korrigieren sind. Auch stellen sich den Erben und Familienmitgliedern eine Vielzahl von Fragen, die der im Erbrecht spezialisierte Anwalt zur Klärung von Unsicherheiten beantworten sollte.

Fragen nach dem Erbfall

Nach einem Todesfall in der Familie müssen die Angehörigen nicht nur mit der emotionalen Belastung umgehen, sondern sehen sich mit einer Reihe an organisatorischen Fragen konfrontiert:

  • Wer muss die Beerdigung bezahlen?
  • Kann diese aus dem Nachlass bezahlt werden?
  • Was geschieht mit den Konten? Wer kann darüber verfügen?
  • Wie müssen sich Miterben verhalten?
  • Kann der Nachlass einfach geteilt werden oder müssen zunächst die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden?
  • Haften die Erben auch mit ihrem persönlichen Vermögen gegenüber Nachlassgläubigern?
  • Wie errechnen sich Pflichtteilsansprüche und wie wird überhaupt die Zusammensetzung des Nachlasses ermittelt?

Wir unterstützen Sie bei der Beantwortung dieser Fragen. Mit unserer Expertise im Bereich des Erbrechts klären wir Ihre rechtliche Stellung und beraten Sie im Hinblick auf die mögliche Haftung des Erben. Dies gilt insbesondere gegenüber etwaigen Gläubigern des Erblassers. Auch die Haftung von Miterben untereinander ist ein ständiger Streitpunkt in erbrechtlichen Differenzen.

Wir beraten Sie bei der Frage, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Der Erbe hat die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber Nachlassgläubigern auch nach Annahme der Erbschaft zu beschränken. Dies kann durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder auch mithilfe eines Nachlassinsolvenzverfahrens geschehen.

Nehmen Sie nach einem Erbfall am besten direkt Kontakt auf zu einem Anwalt für Erbrecht – in Aschaffenburg ist unsere Kanzlei für Sie da und unterstützt Sie kompetent bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche.

Erbrechtliche Gerichtsverfahren

Ein Anwalt für Erbrecht hat stets auch das Prozessrecht zu berücksichtigen. Erbrechtliche Gerichtsverfahren sind oftmals geprägt durch spezielle Antragsformulierungen. Diese können streitentscheidend sein. Auch der Fachanwalt im Erbrecht hat die zivilprozessualen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zu beachten und die Verfahrensstrategie danach auszurichten.

Zwar sollte der Rechtsanwalt im Erbrecht stets versuchen, auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken. Bedauerlicherweise ist dies indes nicht immer möglich.

In derartigen Fällen vertritt unsere Kanzlei regelmäßig Mandanten in erbrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht. Dabei hilft Ihnen sowohl unsere dogmatische Kompetenz als auch unsere langjährige Prozesserfahrung. Wir vertreten seit Jahren Mandanten vor sämtlichen Land- und Oberlandesgerichten, nicht nur in Aschaffenburg und Bamberg, sondern bundesweit.

Einzeltestament

Einzeltestament

Grundsätzlich muss derjenige, der ein Testament aufsetzt, dieses eigenhändig schreiben und unterschreiben. Ein eigenhändiges Testament kann nicht mit einem Schreibprogramm erstellt und dann unterschrieben werden. Dies wäre ein Formverstoß, der regelmäßig zur Nichtigkeit des Testaments führt.

Ihre Rechtsanwälte in Aschaffenburg, Strauch & Diehl, unterstützen Sie bei der Anfertigung Ihres Testamentes. Wir klären Sie darüber hinaus in Bezug auf weitere Möglichkeiten auf, ein Testament aufzusetzen. Letztlich sieht das Gesetz dafür verschiedene Varianten vor.

Genauso wichtig wie die Form eines Testamentes ist auch der Inhalt. Dieser sollte sich präzise an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Ansonsten verursacht ein unsachgemäß angefertigtes Testament lediglich Rechtsunsicherheit. Hier gilt der Grundsatz: je einfacher, desto besser. Das beste Testament ist das, welches keinerlei Möglichkeit einer Auslegung zulässt. Klare und gesetzeskonforme Anordnungen vermeiden familiäre Zwistigkeiten nach dem Erbfall.

Nehmen Sie unsere Hilfe diesbezüglich in Anspruch.

Behindertentestament

Das Behindertentestament

Das Behindertentestament ist eine inhaltlich besonders ausgestaltete, letztwillige Verfügung zugunsten eines körperlich bzw. geistig behinderten Kindes. Zweck ist, dem u. U. nicht erwerbsfähigen Kind auch nach dem eigenen Ableben eine gesicherte Stellung im Leben zu verschaffen, indem verhindert wird, dass der deutsche Staat auf das Erbe zugreift bzw. die Ansprüche des behinderten Kindes auf sich überleitet. Aktuell sind Behindertentestamente, in denen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird, nicht sittenwidrig. Folglich besteht momentan die Möglichkeit, die Ansprüche des Behinderten im Erbfall vor dem Zugriff des Staates zu schützen.

Lassen Sie sich durch Ihren Anwalt für Erbrecht in Aschaffenburg beraten.

Berliner Testament

Berliner Testament

Als sogenanntes „Berliner Testament“ bezeichnete man früher die Einsetzung des Ehegatten als Vorerbe und eines Dritten als Nacherbe. Diese Gestaltung stammte ursprünglich aus dem preußischen Recht. Inzwischen ist der Begriff „Berliner Testament“ kennzeichnend für Gestaltungen, im Rahmen derer der jeweilige Ehegatte als Vor- bzw. Alleinerbe eingesetzt wird und eine dritte Person – häufig die Kinder – als sogenannte Schlusserben. Wichtig ist jedoch, dass für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten und in Hinblick auf Pflichtteilsrechte zusätzliche Klauseln in das Testament aufgenommen werden.

Wir helfen Ihnen dabei, Ihre individuellen Vorstellungen zu verwirklichen und damit eine geordnete Rechtsfolge zu garantieren.

Gemeinschaftliches Testament

Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung. Ehegatten und Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Allerdings sind damit verschiedene Formfragen verbunden. Es ist zwischen einfachen und wechselseitigen Verfügungen zu unterscheiden.

Lassen Sie sich von Ihrem Fachanwalt für Erbrecht in Aschaffenburg beraten. Er leistet die erforderliche Unterstützung und vermittelt Ihnen angemessene Sicherheit für die von Ihnen beabsichtigte Erbfolge.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung werden oft in einem Atemzug genannt. Allerdings betreffen beide zunächst einmal völlig unterschiedliche Lebensbereiche. Die sogenannte Vorsorgevollmacht soll sicherstellen, dass im Falle einer schwerwiegenden Krankheit, beispielsweise Schlaganfall oder Demenz, sichergestellt ist, dass die rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten (Bankgeschäfte, Miete, Steuern) von einer dritten Person weitergeführt werden und keine finanziellen Probleme entstehen. Die Patientenverfügung soll dokumentieren, was in bestimmten Krankheitsfällen zu unternehmen ist, wenn der Kranke nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu artikulieren und seinen eigenen Willen zu äußern. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung werfen eine ganze Reihe von Fragen auf.

Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht unterstützen wir Sie in allen Fragen bezüglich Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Miterbengemeinschaften

Miterbengemeinschaften

Miterbengemeinschaften, sprich Mehrheiten von Erben, sind Zwangsgemeinschaften. Der Nachlass gehört in derartigen Fällen nicht einem Erben zu einem gewissen Teil, sondern allen Miterben zur gesamten Hand. Daraus resultiert eine Vielzahl von Problemen. Der Nachlass muss verwaltet werden. Konten müssen umgeschrieben werden. Unter Umständen müssen Reparaturen an Immobilien vorgenommen werden. In derartigen Fällen stellt sich stets die Frage, wer dies bezahlen muss, ob eventuell ein Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft erfolgen muss, sowie wer für Erblasserschulden haftet und in welchem Maße.

Ratsam ist es, Miterbengemeinschaften in zwei Stufen aufzulösen, um die Haftung zu beschränken und die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zielführend zu betreiben.

Wir beraten und begleiten Sie bei diesen schwierigen Fragen. Als Anwälte für Erbrecht unterstützen wir Sie bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft und sorgen dabei für eine zielführende vertragliche Gestaltung.

Ermittlung des Nachlasses

Ermittlung des Nachlasses

Sowohl in Fällen einer Erbengemeinschaft als auch bei Pflichtteilsansprüchen ist zunächst zu klären, wie sich das Vermögen des Erblassers zusammensetzt. Zu ermitteln ist regelmäßig der Nettonachlass. Oftmals wird es hier bereits schwierig, weil mit Bevollmächtigten des Erblassers und auch mit Banken über Auskünfte verhandelt oder gestritten wird. In derartigen Fällen sollten Sie sich fachkundiger Hilfe bedienen, da sowohl die Auskünfte als auch deren Auswertung zum Teil große Schwierigkeiten bereiten kann. Teilweise werden Informationen zurückgehalten oder verschleiert.

Als Fachanwalt für Erbrecht in Aschaffenburg unterstützt Achim Strauch Sie gerne bei der Ermittlung der Nachlasszusammensetzung.

Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung dient der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben und unter Umständen auch der Abwendung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Sie wird auf Antrag angeordnet. Eine Nachlassverwaltung ist jedoch auch dann erforderlich, wenn es Streitigkeiten in Bezug auf die Erbeneigenschaft gibt und unklar ist, wer eigentlich Erbe geworden ist. Für die Dauer des Erbscheinverfahrens ist es oftmals erforderlich, den Nachlass zu verwalten. In dieser Phase ist der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung ebenfalls angezeigt.

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und der Beantwortung der Frage, ob eine Nachlassverwaltung ggf. erforderlich ist.

Durchsetzung von Ansprüchen gegen Miterben

Durchsetzung von Ansprüchen gegen Miterben

Häufig kommt es vor, dass in einer Miterbengemeinschaft eine Person sämtliche Informationen besitzt, die für die Ermittlung des Nettonachlasses erforderlich sind. Andere Miterben sind dagegen auf diese Informationen angewiesen, um herauszufinden, wie hoch ihr Erbteil nominal ist. Der Informationsvorsprung resultiert größtenteils aus Vollmachten, welche der Erblasser bereits zu Lebzeiten erteilte. Häufig sind auch Konstellationen dafür verantwortlich, in denen sich ein Familienmitglied um den Erblasser vor dessen Tode kümmerte, und daher mehr Informationen über den Nachlass besitzt. Der Auskunftsanspruch unter Miterben im Hinblick auf den Nettonachlass bzw. Geschäfte, welche ein Bevollmächtigter für den Erblasser tätigte, folgt aus unterschiedlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese sind u. U. anwendbar; teilweise auch nicht.

Wir beraten Sie in Bezug auf Miterbenansprüche und helfen Ihnen als Anwälte für Erbrecht, Ihre Auskunftsansprüche zu realisieren bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Testamentsvollstreckung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bietet sich an, wenn zweifelhaft ist, ob der Erbe bzw. die Erben in der Lage sind, den Nachlass auseinandersetzen bzw. diesen ordnungsgemäß zu verwalten. Auch im Rahmen des Behindertentestaments spielt die Anordnung der Testamentsvollstreckung eine wesentliche Rolle. Praktisch bedeutsam sind auch die Fälle, im Rahmen derer der Verdacht besteht, dass der Testamentsvollstrecker den Tatbestand der Untreue erfüllt bzw. den Nachlass gerade nicht ordnungsgemäß verwaltet.

Ihre Fachanwaltskanzlei berät Sie in sämtlichen Fragen, welche die Testamentsvollstreckung betreffen. Wir stehen Ihnen in Aschaffenburg zur Verfügung, wenn Sie einen Fachanwalt für Erbrecht zum Testamentsvollstrecker bestimmen wollen.

Pflichtteil berechnen

Pflichtteil berechnen – Tipps vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Pflichtteil ist ein Begriff aus dem Erbrecht. Er bezeichnet den Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahestehenden Angehörigen des Verstorbenen zusteht, selbst wenn sie im Testament oder in der Erbfolge übergangen wurden. Dieses Recht soll sicherstellen, dass nahe Verwandte nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden können. Der Pflichtteil ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Da das Pflichtteilsrecht komplex ist, ist es ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, wenn Sie den Pflichtteil berechnen möchten. Dieser berücksichtigt die Zusammensetzung des Nachlasses sowie die familiäre Konstellation und kann dementsprechend eine professionelle Beratung bieten.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige des Erblassers, die durch das Gesetz geschützt sind, auch wenn sie durch ein Testament oder eine Erbvereinbarung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. In Deutschland sind insbesondere folgende Personen pflichtteilsberechtigt:

  1. Abkömmlinge des Erblassers: Dazu zählen Kinder des Verstorbenen, einschließlich adoptierter Kinder, jedoch nicht Stiefkinder, es sei denn, sie wurden adoptiert. Enkelkinder sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt, allerdings nur, wenn ihre Eltern (also die Kinder des Erblassers) bereits verstorben sind oder aus anderen Gründen nicht erbberechtigt sind.
  2. Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner: Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch, der unabhängig von der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht.
  3. Eltern des Erblassers: Die Eltern des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt, allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Erblassers leben.

Geschwister des Verstorbenen und andere Verwandte, wie Onkel und Tanten oder Nichten und Neffen, sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch besteht nur, wenn der Erblasser die genannten Personen nicht als Erben eingesetzt hat oder sie durch ein Testament oder eine Erbvereinbarung von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Was ist die Pflichtteilsquote?

Dieser Begriff bezeichnet den prozentualen Anteil am Nachlass eines Verstorbenen, der einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen mindestens zusteht, selbst wenn dieser im Testament oder durch eine Erbvereinbarung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Die Pflichtteilsquote ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Erbrechts und soll sicherstellen, dass nahe Angehörige des Erblassers nicht vollständig von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden können.

Die Höhe der Pflichtteilsquote hängt von der gesetzlichen Erbquote ab, die dem Pflichtteilsberechtigten zugestanden hätte, wäre er gesetzlicher Erbe geworden.

Wie hoch ist der Pflichtteil? So berechnen Sie Ihren Anteil

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte dessen erhält, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte, wenn er nicht durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre.

Folgende Beispiele dienen der Veranschaulichung, wie Sie den Pflichtteil berechnen können:

  • Hat ein Kind als gesetzlicher Erbe Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses, beträgt seine Pflichtteilsquote 25 % des Nachlasswertes (die Hälfte von 50 %).
  • Ist der Ehegatte neben Abkömmlingen des Verstorbenen gesetzlicher Erbe und hätte nach der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf 25 % des Nachlasses, so beträgt seine Pflichtteilsquote 12,5 % des Nachlasswertes.

Pflichtteil berechnen: Besonderheiten und Einschränkungen

Der Pflichtteil stellt eine Geldforderung gegenüber den Erben dar und beinhaltet nicht den Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Der Anspruch auf den Pflichtteil muss aktiv geltend gemacht werden und unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der Benachteiligung durch den Erblasser.

Der Erblasser kann den Pflichtteil nicht einfach durch Verfügung von Todes wegen ausschließen. Allerdings gibt es Möglichkeiten, den Pflichtteil zu reduzieren, etwa durch Schenkungen zu Lebzeiten, die jedoch bestimmten Einschränkungen unterliegen. In bestimmten Fällen kann der Pflichtteil auch entzogen werden, etwa bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser.

Da verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, ist der Pflichtteil nicht leicht zu berechnen. Als Anwalt für Erbrecht in Aschaffenburg steht Ihnen Achim Strauch mit seiner juristischen Expertise zur Seite und hilft Ihnen, die Höhe berechnen.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch und wie erfolgt die Berechnung?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Rechtsanspruch im deutschen Erbrecht, der darauf abzielt, den Pflichtteil eines Erben zu schützen, falls der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen gemindert hat. Dieser Anspruch soll verhindern, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten die Substanz seines Nachlasses so weit reduziert, dass für die Pflichtteilsberechtigten weniger oder gar nichts mehr übrig bleibt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in den §§ 2325 ff. BGB geregelt.

Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Ermittlung des Geschenkwertes: Zunächst wird der Wert der vom Erblasser zu Lebzeiten gemachten Schenkungen zum Zeitpunkt der Schenkung ermittelt.
  2. Anrechnung der Schenkungen auf den Nachlass: Die ermittelten Werte der Schenkungen werden dem tatsächlichen Nachlass hinzugerechnet, um den fiktiven Nachlasswert zu bestimmen, der ohne die Schenkungen vorhanden gewesen wäre.
  3. Abschmelzungsmodell: Für Schenkungen, die im Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor dem Erbfall gemacht wurden, wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet. Dabei wird der Wert der Schenkung für jedes volle Jahr, das seit der Schenkung bis zum Tod des Erblassers vergangen ist, um 10 % reduziert. Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Erbfall liegen, werden nicht mehr berücksichtigt.
  4. Berechnung des ergänzten Pflichtteils: Auf Basis des fiktiven Nachlasswertes wird dann der Pflichtteil (in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) neu berechnet. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen dem so ermittelten Pflichtteil und dem Pflichtteil, der sich ohne Berücksichtigung der Schenkungen ergeben hätte.

Beispiel zur Berechnung:

Angenommen, ein Kind ist pflichtteilsberechtigt und der Nachlasswert beträgt 100.000 Euro. Der Erblasser hat 5 Jahre vor seinem Tod eine Schenkung in Höhe von 50.000 Euro gemacht. Der fiktive Nachlasswert beträgt somit 150.000 Euro. Das Kind hätte ohne die Schenkung einen Pflichtteil von 75.000 Euro (50 % von 150.000 Euro). Da die Schenkung jedoch bereits 5 Jahre zurückliegt, wird ihr Wert um 50 % (10 % pro Jahr für 5 Jahre) reduziert, also auf 25.000 Euro. Der ergänzte Pflichtteil beträgt daher 62.500 Euro (50 % von 125.000 Euro). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Kindes beläuft sich auf die Differenz zwischen dem ergänzten Pflichtteil und dem ursprünglichen Pflichtteil ohne Berücksichtigung der Schenkung, also 12.500 Euro.

Den Pflichtteil vom Anwalt berechnen lassen: Jetzt Kontakt aufnehmen!

Wenn Sie eine juristische Beratung zu erbrechtlichen Angelegenheiten suchen, ist unsere Kanzlei in Aschaffenburg die richtige Adresse. Als Fachanwalt für Erbrecht kann Achim Strauch Ihnen helfen, den Pflichtteil korrekt zu berechnen. Aber auch wenn es um die Erstellung eines Testaments, eine Enterbung oder Fragen zur Erbschaftssteuer geht, ist er ein kompetenter Ansprechpartner. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch!

 

Anwalts-Kanzlei Strauch & Diehl

Brauchen Sie Hilfe im Erbrecht? Kontaktieren Sie Kanzlei Strauch & Diehl!

Wenn Sie fachkundige Unterstützung im Bereich Erbrecht suchen, zögern Sie nicht, die Kanzlei Strauch & Diehl aus Aschaffenburg zu kontaktieren. Unsere erfahrenen Juristen bieten umfassende Beratung und Vertretung in allen erbrechtlichen Angelegenheiten. Setzen Sie sich jetzt mit uns in Verbindung, um Ihre Rechte und Ansprüche sicherzustellen!

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