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Pflichtteilsrecht: Ihr Anwalt in Aschaffenburg

Tritt ein Erbfall ein, müssen die Erben sich mit Begriffen wie Pflichtteil und Enterbung beschäftigen. Da es in diesem Zusammenhang häufig zu Unklarheiten oder sogar Streitigkeiten kommen kann, ist es sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten, der sich im Pflichtteilsrecht auskennt. In Aschaffenburg berät und vertritt Achim Strauch seine Mandanten kompetent in diesen Angelegenheiten. Als Fachanwalt für Erbrecht informiert er über Pflichtteilsansprüche und ermittelt den Pflichtteilswert. Zudem unterstützt er bei der Geltendmachung von Ansprüchen. Dies kann die Kommunikation mit anderen Erben, die Erstellung und Einreichung erforderlicher Unterlagen und gegebenenfalls die Vertretung vor Gericht beinhalten. Ebenso kann ein Rechtsanwalt, der im Pflichtteilsrecht versiert ist, helfen, wenn ein Mandant Erbe ist und mit überhöhten oder unberechtigten Forderungen bezüglich des Pflichtteils konfrontiert ist. In vielen Fällen kann eine gütliche Einigung erzielt werden, wenn ein Rechtsanwalt zwischen den Beteiligten vermittelt.

Sie suchen einen Anwalt für Erbrecht in Aschaffenburg? Achim Strauch ist Ihr vertrauenswürdiger Ansprechpartner und bietet Unterstützung in diesem oft emotional beladenen Rechtsgebiet.

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Ihre Kanzlei für Pflichtteilsrecht in Aschaffenburg

Die Kanzlei Strauch & Diehl in Aschaffenburg unterstützt Sie als Fachanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt im Bereich Erbrecht in sämtlichen Rechtsfragen zum Pflichtteilsrecht oder zum Thema Enterbung.

Häufig gestellte Fragen rund um das Pflichtteilsrecht

Damit Ihre Interessen im Erbfall bestmöglich durchgesetzt werden, ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht wichtig. An dieser Stelle beantworten wir vorab schon die wichtigsten grundsätzlichen Fragen zum Pflichtteilsrecht. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich an unsere Kanzlei in Aschaffenburg.

1. Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Nachlass, welcher einem bestimmten Personenkreis zusteht. Der Pflichtteilsanspruch zielt auf die Zahlung eines Geldbetrages ab. Der Anspruch ist grundgesetzlich geschützt und verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Im Zweifelsfall ist die Verjährung von einem Fachanwalt für Erbrecht zu ermitteln und einzuhalten.

 

2. Wie kommt es zur Entstehung des Pflichtteilsanspruches?

Wenn der Erblasser kein Testament verfügt und auch keinen Erbvertrag schließt, greift die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass das Gesetz vorsieht, wer den Erblasser beerbt. Dies sind in der Regel dessen Kinder und der überlebende Ehegatte. Hat der Erblasser keine Kinder, sind auch die Eltern allein oder neben einem überlebenden Ehegatten gesetzliche Erben. Verfügt der Erblasser jedoch mittels Testament, gemeinschaftlichem Testament oder eines Erbvertrages, dass gesetzliche Erben enterbt sind, entsteht unter Umständen der Pflichtteilsanspruch, sofern der Enterbte zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählt. Die Enterbung kann auch dadurch erfolgen, dass jemand als Alleinerbe eingesetzt ist. Sind dann weitere gesetzliche Erben vorhanden, sind diese durch die Einsetzung eines Erben schlüssig enterbt. Dann stellt sich die Frage, welche Enterbten zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt.

3. Wer ist laut Pflichtteilsrecht ein Pflichtteilsberechtigter?

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers. An die Stelle eines Kindes, welches zur Zeit des Erbfalls verstorben ist, treten die Kindeskinder. Folglich sind Enkelkinder des Erblassers pflichtteilsberechtigt, sofern deren Elternteil als Pflichtteilsberechtigter verstorben ist. Pflichtteilsberechtigt ist auch der Ehegatte des Erblassers, sofern kein Pflichtteilsverzicht vorliegt. Die Eltern des Erblassers sind lediglich dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat. Sind beim Erbfall folglich Kinder des Erblassers vorhanden, besitzen dessen Eltern kein Pflichtteilsrecht. Geschwister des Erblassers zählen nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

 

4. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst hat der Fachanwalt für Erbrecht die gesetzliche Erbquote aller in Betracht kommenden Personen zu ermitteln. Er untersucht,

welche gesetzlichen Erben vorhanden sind,
wie die gesetzliche Erbquote der einzelnen Miterben wäre, hätte der Erblasser kein Testament gemacht, und
welche gesetzliche Erbquote der jeweilige Mandant beanspruchen kann.
Im Anschluss daran ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils anzusetzen. Wenden Sie sich bei allen Fragen rund um das Pflichtteilsrecht an unsere Kanzlei in Aschaffenburg!

Pflichtteilsberchtigte(r)

  • Einholung von Auskünften beim Erben
  • Ermittlung der Nachlasshöhe
  • Ermittlung der Pflichtteilsquote
  • Kooperation mit Grundstücksgutachtern bei der Grundstücksbewertung
  • Begleitung zu Außenterminen
  • Begleitung zu Notarterminen

Erbenberatung

  • Ermittlung des Nachlasses
  • Ermittlung der Erbquote
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen Miterben
  • Realisierung von Auskunftsansprüchen unter Miterben
  • Vertragsgestaltung unter Miterben
  • Miterbenauseinandersetzung
  • Nachlassverwaltung
  • Testamentsvollstreckung
  • Beratung bei Erfüllung von Vermächtnissen
  • Beratung bei Lebenspartnerschaften

Erbschein

  • Erbscheinsantrag
  • Begleitung im Erbscheinsverfahren
  • Internationaler Erbschein
  • Vertretung im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht
  • Wahrnehmung von Gerichtsterminen im Erbscheinsverfahren

Unternehmer

  • Regelung der Unternehmensnachfolge
  • Konzeption der notwendigen Klauseln im Gesellschaftsvertrag
  • Ausgleichsregelungen und Abfindungsklauseln
  • Steuerliche Beratung unter Kooperation mit Steuerberatern

Testamentgestaltung

  • Einzeltestament
  • Berliner Testament
  • Behindertentestament
  • Lebzeitige Verfügungen zur Minimierung der Erbschaftsteuer
  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung auf Datenträgern
Anwalts-Kanzlei Strauch & Diehl

5. Kann sich der Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers erhöhen?

Ja, unter Umständen kann sich der Pflichtteil erhöhen, wenn unter Geschwistern eine Ausgleichungspflicht besteht. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser einem Kind zu Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen hat zuteilwerden lassen, welche nach dem Gesetz ausgleichungspflichtig wären, wenn kein Testament vorhanden ist oder aber ein Testament vorliegt, welches der gesetzlichen Erbfolge entspricht.

6. Welche unentgeltlichen Zuwendungen sind für den Pflichtteil relevant?

Derartige Zuwendungen sind im Gesetz ausdrücklich benannt:

  1. Pflichtteilsrelevant sind Ausstattungen, also Zuwendungen, welche der Erblasser einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung, zur Erhaltung der Wirtschaft oder der eigenen Lebensstellung, zugewendet hat.
  2. Pflichtteilsrelevant sind darüber hinaus Zuwendungen, die der Erblasser unter die Bedingung einer Anrechnung Ausgleichung gestellt hat. Dabei ist wichtig zu beachten, dass der Erblasser diese Bedingung bei der Zuwendung gegenüber dem jeweiligen Abkömmling ausdrücklich formuliert hat. Der Zuwendungsempfänger muss die Möglichkeit besitzen, diese Bedingung zu akzeptieren oder im Zweifelsfalle die Zuwendung abzulehnen, etwa weil er mit der Ausgleichung oder der Anrechnung nicht einverstanden ist. Mündliche Abreden diesbezüglich führen regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten. Daher sind Ausgleichungs- und Anrechnungsbestimmungen in Schriftform zu empfehlen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Unwirksam ist eine Anrechnungsbestimmung daher, wenn der Erblasser nach einer erfolgten Zuwendung in der Vergangenheit die Anrechnungspflicht später in einem Testament oder Erbvertrag allein bestimmt.
  3. Pflichtteilsrelevant sind auch Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf. Diese Zuwendungen müssen jedoch die Vermögensverhältnisse des Erblassers in entsprechendem Maße übersteigen.

Im Ergebnis sind nicht alle lebzeitigen Zuwendungen unter den Geschwistern ausgleichungspflichtig – ein im Pflichtteilsrecht versierter Anwalt kann deren rechtliche Relevanz prüfen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei in Aschaffenburg auf!

7. Wie hoch ist der Pflichtteil konkret?

Der Pflichtteil kann erst berechnet werden, wenn der Nachlass durch den Erben offengelegt wurde. Dieser ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen den Nachlassbestand mitzuteilen. Der Nachlass ist die Summe aller Vermögensgegenstände, die dem Erblasser zum Erbfallzeitpunkt, sprich zum Zeitpunkt des Versterbens, gehörten. Dazu zählen Kontoguthaben, Aktien, Wertpapierdepots, Immobilien, sämtliche beweglichen Gegenstände, Schmuck, Pkw etc. Von diesen Werten sind die Erblasserschulden und die Erbfallkosten abzuziehen.

Die Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, welche vor dem Tod des Erblassers von diesem begründet worden sind, und die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht beglichen hat. Dies sind häufig Arztrechnungen, Kosten für Krankentransporte oder auch Handwerkerrechnungen. Im Falle eines Erblassers, der Unternehmer war, können dies auch Umsatzsteuer- oder Einkommenssteuernachzahlungen sein. Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, welche durch den Erbfall direkt entstehen. Dazu gehören die Kosten für die Bestattung, Trauerfeierkosten, Blumenschmuck, Traueranzeigen und ähnliche Kosten. Werden diese Kosten vom tatsächlich vorhandenen Nachlass abgezogen, resultiert daraus der sogenannte Nettonachlass. Letzterer ist Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Pflichtteils.

8. Was ist zu tun, wenn die Werte der zum Nachlass gehörenden Positionen nicht feststehen?

Der Pflichtteilsberechtigte besitzt gegenüber dem Erben nicht nur einen Auskunftsanspruch. Wenn beispielsweise Immobilien oder Geschäftsanteile, Pkw oder wertvolle Kunstgegenstände in den Nachlass fallen, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben eine Wertermittlung verlangen. Dieser ist dann verpflichtet, einen Sachverständigen mit der Einwertung des jeweiligen Nachlassgegenstandes zu beauftragen.

9. Kann der Pflichtteilsberechtigte den Sachverständigen ablehnen?

Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Mitspracherecht bei der Auswahl des Sachverständigen. Der Pflichtteilsberechtigte kann jedoch verlangen, dass ein unabhängiger Sachverständiger vom Erben beauftragt wird. Das Gutachten bzw. die Verkehrswertermittlung soll lediglich dazu dienen, den Wert eines Nachlassgegenstandes zu verifizieren. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist jedoch nicht bindend, wenn es zu einer Pflichtteilszahlungsklage kommt, und der Pflichtteilsberechtigte substantiiert darlegt, dass das Gutachten des Sachverständigen zu niedrig ausgefallen ist. Im Zweifelsfalle muss das zuständige Gericht nochmals einen gerichtlich vereidigten Sachverständigen bestimmen, der beispielsweise die in Rede stehende Immobilie oder den entsprechenden Unternehmensanteil gutachterlich bewertet.

10. Muss sich der Pflichtteilsberechtigte mit den Angaben des Erben einfach zufrieden geben?

Der Erbe ist nicht ohne weiteres verpflichtet, erteilte Auskünfte zu ergänzen. Allerdings ist dies dann verpflichtend, wenn das Nachlassverzeichnis offenkundig unvollständig ist bzw. wenn es offensichtliche Fehler aufweist. Der Erbe muss auch damit rechnen, dass er bezüglich der eigenen Angaben eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Diese bezieht sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses. Stellt sich dann heraus, dass die Angaben unrichtig sind, hat sich der Erbe strafbar gemacht. Die eidesstattliche Versicherung ist das Druckmittel für den Pflichtteilsberechtigten, um diesen dazu zu bringen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Wünschen Sie eine Beratung zum Pflichtteilsrecht in Aschaffenburg? Achim Strauch ist als Fachanwalt für Erbrecht Ihr kompetenter Ansprechpartner – jetzt Kontakt aufnehmen!

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