PFLICHTTEIL UND ENTERBUNG
- Was ist der Pflichtteil?
- Wie kommt es zur Entstehung des Pflichtteilsanspruches?
- Wer ist Pflichtteilsberechtigter?
- Wie hoch ist der Pflichtteil?
- Kann sich der Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers erhöhen?
- Welche unentgeltlichen Zuwendungen sind für den Pflichtteil relevant?
- Wie hoch ist der Pflichtteil konkret?
- Was ist zu tun, wenn die Werte der zum Nachlass gehörenden Positionen nicht feststehen?
- Kann der Pflichtteilsberechtigte den Sachverständigen ablehnen?
- Muss sich der Pflichtteilsberechtigte mit den Angaben des Erben einfach zufrieden geben?
Unser Leistungsportfolio
- Einholung von Auskünften beim Erben
- Ermittlung der Nachlasshöhe
- Ermittlung der Pflichtteilsquote
- Kooperation mit Grundstücksgutachtern bei der Grundstücksbewertung
- Begleitung zu Außenterminen
- Begleitung zu Notarterminen
Spezialkanzlei für Erbrecht in Aschaffenburg
1. Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Nachlass, welcher einem bestimmten Personenkreis zusteht. Der Pflichtteilsanspruch zielt auf die Zahlung eines Geldbetrages ab. Der Anspruch ist grundgesetzlich geschützt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Im Zweifelsfalle ist die Verjährung vom Fachanwalt für Erbrecht zu ermitteln und einzuhalten.
2. Wie kommt es zur Entstehung des Pflichtteilsanspruches?
Wenn der Erblasser kein Testament verfügt und auch keinen Erbvertrag schließt, greift die gesetzliche Erbfolge Platz. Dies bedeutet, dass das Gesetz vorsieht, wer den Erblasser beerbt. Dies sind in der Regel dessen Kinder und der überlebende Ehegatte. Hat der Erblasser keine Kinder, sind auch die Eltern allein oder neben einem überlebenden Ehegatten gesetzliche Erben. Verfügt der Erblasser jedoch mittels Testament, gemeinschaftlichem Testament oder mittels eines Erbvertrages, dass gesetzliche Erben enterbt sind, entsteht unter Umständen der Pflichtteilsanspruch, sofern der Enterbte zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählt. Die Enterbung kann auch dadurch erfolgen, dass jemand als Alleinerbe eingesetzt ist. Sind dann weitere gesetzliche Erben vorhanden sind diese durch die Einsetzung eines Erben schlüssig enterbt. Dann stellt sich Frage, wer der Enterbten zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt.
3. Wer ist Pflichtteilsberechtigter?
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers, mithin die Kinder des Erblassers. An die Stelle eines Kindes, welches zur Zeit des Erbfalls verstorben ist, treten die Kindeskinder. Folglich sind Enkelkinder des Erblassers Pflichtteilsberechtigt, sofern deren Elternteil als Pflichtteilsberechtigter verstorben ist. Pflichtteilsberechtigt ist auch der Ehegatte des Erblassers, sofern kein Pflichtteilsverzicht vorliegt. Die Eltern des Erblassers sind lediglich dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat. Sind beim Erbfall folglich Kinder des Erblassers vorhanden, besitzen dessen Eltern kein Pflichtteilsrecht. Geschwister des Erblassers zählen nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.
4. Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst hat der Fachanwalt für Erbrecht die gesetzliche Erbquote aller in Betracht kommenden Personen zu ermitteln. Der Fachanwalt für Erbrecht hat zu untersuchen,
- welche gesetzlichen Erben vorhanden sind
- wie die gesetzliche Erbquote der einzelnen Miterben wäre, hätte der Erblasser kein Testament gemacht
- welche gesetzliche Erbquote der jeweilige Mandant beanspruchen kann.
Im Anschluss daran ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils anzusetzen.

- Einholung von Auskünften beim Erben
- Ermittlung der Nachlasshöhe
- Ermittlung der Pflichtteilsquote
- Kooperation mit Grundstücksgutachtern bei der Grundstücksbewertung
- Begleitung zu Außenterminen
- Begleitung zu Notarterminen
- Ermittlung des Nachlasses
- Ermittlung der Erbquote
- Durchsetzung von Ansprüchen gegen Miterben
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5. Kann sich der Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers erhöhen?
Die Frage stellen heißt sie bejahen. Unter Umständen kann sich der Pflichtteil erhöhen, wenn unter Geschwistern eine Ausgleichungspflicht besteht. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser einem Kind zu Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen hat zu teil werden lassen, welche nach dem Gesetz ausgleichungspflichtig für den Fall ausgleichungspflichtig wären, dass kein Testament vorhanden ist oder aber ein Testament vorliegt, welches der gesetzlichen Erbfolge entspricht.
6. Welche unentgeltlichen Zuwendungen sind für den Pflichtteil relevant?
Derartige Zuwendungen sind im Gesetz ausdrücklich benannt.
- Pflichtteilsrelevant sind Ausstattungen. Dies sind Zuwendungen, welche der Erblasser einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung, zur Erhaltung der Wirtschaft oder der eigenen Lebensstellung, zugewendet hat.
- Pflichtteilsrelevant sind darüber hinaus Zuwendungen, die der Erblasser unter die Bedingung einer Anrechnung bzw. Ausgleichung gestellt hat. Dabei ist wichtig zu beachten, dass der Erblasser diese Bedingung bei der Zuwendung gegenüber dem jeweiligen Abkömmling ausdrücklich formuliert hat. Der Zuwendungsempfänger muss die Möglichkeit besitzen, diese Bedingung zu akzeptieren oder im Zweifelsfalle die Zuwendung abzulehnen, etwa weil er mit der Ausgleichung oder der Anrechnung nicht einverstanden ist. Mündliche Abreden diesbezüglich führen regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten. Daher sind Ausgleichungs- und Anrechnungsbestimmungen in Schriftform zu empfehlen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Unwirksam ist eine Anrechnungsbestimmung daher, wenn der Erblasser nach einer erfolgten Zuwendung in der Vergangenheit die Anrechnungspflicht später in einem Testament oder Erbvertrag allein bestimmt.
- Pflichtteilsrelevant sind auch Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf. Diese Zuwendungen müssen jedoch die Vermögensverhältnisse des Erblassers in entsprechendem Maße übersteigen. Die nähere Prüfung ist Aufgabe des Fachanwaltes für Erbrecht.
Im Ergebnis sind nicht alle lebzeitigen Zuwendungen unter den Geschwistern ausgleichungspflichtig, sondern deren pflichtteilsrechtliche Relevanz ist vom Fachanwalt für Erbrecht zu prüfen.
7. Wie hoch ist der Pflichtteil konkret?
Der Pflichtteil kann erst dann berechnet werden, wenn der Nachlass durch den Erben offengelegt wurde. Der Erbe ist verpflichtet dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen den Nachlassbestand mitzuteilen. Der Nachlass ist die Summe aller Vermögensgegenstände, die dem Erblasser zum Erbfallzeitpunkt, sprich zum Zeitpunkt des Versterbens, gehörten. Dazu zählen Kontoguthaben, Aktien, Wertpapierdepots, Immobilien, sämtliche beweglichen Gegenstände, Schmuck, PKW etc. . Von diesen Werten sind die Erblasserschulden und die Erbfallkosten abzuziehen. Die Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, welche vor dem Tod des Erblassers von diesem begründet worden sind und die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht beglichen hat. Dies sind häufig Arztrechnungen, Kosten für Krankentransporte oder auch Handwerkerrechnungen. Im Falle eines Erblassers, der Unternehmer war, können dies auch Umsatzsteuer- oder Einkommenssteuernachzahlungen sein. Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, welche durch den Erbfall direkt entstehen. Dazu gehören die Kosten für die Bestattung, Trauerfeierkosten, Blumenschmuck, Traueranzeigen und ähnliche Kosten. Werden diese Kosten vom tatsächlich vorhandenen Nachlass abgezogen, resultiert daraus der sogenannte Nettonachlass. Letzterer ist Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Pflichtteils.
8. Was ist zu tun, wenn die Werte der zum Nachlass gehörenden Positionen nicht feststehen?
Der Pflichtteilsberechtigte besitzt gegenüber dem Erben nicht nur einen Auskunftsanspruch. Wenn beispielsweise Immobilien oder Geschäftsanteile, PKW oder wertvolle Kunstgegenstände in den Nachlass fallen, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben eine Wertermittlung verlangen. Dieser ist dann verpflichtet einen Sachverständigen mit der Einwertung des jeweiligen Nachlassgegenstandes zu beauftragen.
9. Kann der Pflichtteilsberechtigte den Sachverständigen ablehnen?
Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Mitspracherecht bei der Auswahl des Sachverständigen. Der Pflichtteilsberechtigte kann indes verlangen, dass ein unabhängiger Sachverständiger vom Erben beauftragt wird. das Gutachten bzw. die Verkehrswertermittlung soll lediglich dazu dienen, den Wert eines Nachlassgegenstandes zu verifizieren. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist jedoch nicht bindend, wenn es zu einer Pflichtteilszahlungsklage kommt und der Pflichtteilsberechtigte substantiiert darlegt, dass das Gutachten des Sachverständigen zu niedrig ausgefallen ist. Im Zweifelsfalle muss das zuständige Gericht nochmals einen gerichtlich vereidigten Sachverständigen bestimmen, der beispielsweise die in Rede stehende Immobilie oder den entsprechenden Unternehmensanteil gutachterlich bewertet.
10. Muss sich der Pflichtteilsberechtigte mit den Angaben des Erben einfach zufrieden geben?
Der Erbe ist nicht ohne weiteres verpflichtet, erteilte Auskünfte zu ergänzen. Allerdings ist dies dann verpflichtend, wenn das Nachlassverzeichnis offenkundig unvollständig ist bzw. wenn es offensichtliche Fehler aufweist. Dr Erbe muss auch damit rechnen, dass er bezüglich der eigenen Angaben eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Diese bezieht sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses. Stellt sich dann heraus, dass die Angaben unrichtig sind, hat sich der Erbe strafbar gemacht. die eidesstattliche Versicherung ist das Druckmittel für den Pflichtteilsberechtigten, um diesen dazu zu bringen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
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