Mietrecht
Schäden an einer Mietwohnung: Vermieter muss keine Frist setzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Februar entschieden, dass ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraussetzt.
Der Beklagte war Mieter einer Wohnung des Klägers. Nach Beendigung des Mietvertrags verlangte der Kläger vom Mieter Schadensersatz unter anderem wegen Schimmelbefalls. Der Vermieter hatte dem Mieter für die Beseitigung der Schäden keine Frist gesetzt.
Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Vermieter von seinem Mieter Ersatz für Schäden an der Mietsache nur verlangen kann, wenn er ihm zuvor eine angemessene Zeitspanne zur Schadensbeseitigung gesetzt hat.
Die Klage des Vermieters war erfolgreich. Nach der Entscheidung des BGH schuldet der Beklagte dem Kläger Schadensersatz.