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Erbschaftssteuer

Erbschaft und Steuerpflicht

Müssen Erben sich davor fürchten

Erbschaftssteuer - Erbschaft und SteuerpflichtDie Bundesrepublik Deutschland ist das Land der Steuern. Die Literatur zum Thema Steuerrecht ist in Deutschland so umfangreich, dass ihr Anteil an der gesamten Weltliteratur zu diesem Thema annähernd 85% – 90 % beträgt. Wer in Deutschland lebt zahlt Steuern. Auch wenn er erbt.

Das Erbrecht
 und das deutsche Grundgesetz Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet: “Das Eigentum- und das Erbrecht werden

gewährleistet“. Dieser Satz reiht das Erbrecht neben das Eigentum ein und sichert hierdurch einen wesentlichen Teil unserer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Der Staat garantiert damit die Vermögenssicherung über den Tod hinaus zu Gunsten der Angehörigen oder anderer Personen, die der Erblasser begünstigen möchte.

Der unantastbare Wesensgehalt dieses Erbrechts besteht in der so genannten Privatrechtserbfolge – der Erbfolge unter Ausschluss des Staates – und der Testierfreiheit des Erblassers.

Das Erbrecht 
und das deutsche Grundgesetz Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet:

“Das Eigentum- und das Erbrecht werden gewährleistet“. Dieser Satz reiht das Erbrecht neben das Eigentum ein und sichert hierdurch einen wesentlichen Teil unserer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Der Staat garantiert damit die Vermögenssicherung über den Tod hinaus zu Gunsten der Angehörigen oder anderer Personen, die der Erblasser begünstigen möchte.

Der unantastbare Wesensgehalt dieses Erbrechts besteht in der so genannten Privatrechtserbfolge – der Erbfolge unter Ausschluss des Staates – und der Testierfreiheit des Erblassers.

Die persönliche Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz vom 27.02.1997 geregelt. Es geht dabei um die Frage, wer überhaupt Erbschaftssteuer bezahlen muss. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht, der beschränkten Steuerpflicht und der erweiterten, beschränkten Steuerpflicht.

Die Erläuterung dieser Unterscheidungen sind im Zweifelsfalle vom entsprechenden Fachanwalt für Erbrecht im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu erläutern. Als Faustformel lässt sich indes festhalten:

Wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, ist als Erbe unter bestimmten Voraussetzungen und bei einer bestimmten Höhe der Erbschaft verpflichtet, seine Erbschaft zu versteuern. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene und Erblasser kein sogenannter Inländer war, sprich nach steuerrechtlichen Voraussetzungen keinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Wer als Deutscher oder auch als Ausländer von einem deutschen Staatsbürger erbt bzw. beschenkt wird, ist ebenfalls grundsätzlich verpflichtet, Erbschaftssteuer zu zahlen. Wer als Inländer, sprich jemand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD, von einem Nichtinländer erbt , ist ebenfalls erbschaftssteuerpflichtig.

Als Inländer gelten sogar deutsche Staatsbürger, welche sich – ohne einen Wohnsitz in Deutschland zu haben – nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben. Der deutsche Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Steuerpflicht durch vorübergehende Wohnsitzverlegungen umgangen wird.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer konkret

Ob ein Erbe Erbschaftssteuer zahlen muss bzw. wie hoch diese ausfällt, hängt von der jeweiligen Steuerklasse ab. Der Gesetzgeber unterscheidet drei Steuerklassen. Der Ehegatte, die Kinder und die Enkel und Stiefkinder zählen zur sogenannten Steuerklasse I. Eltern, Geschwister und Kinder von Geschwistern zählen zur Steuerklasse II. Alle übrigen Erwerber und Erben – insbesondere die mit dem Erblasser nicht verwandten Erben – zählen zur Steuerklasse III.

Der Grund dafür, dass die Erbschaftsteuer im gesamten Steuersystem hinter der Einkommens-, Umsatz und Gewerbesteuer lediglich eine untergeordnete Rolle spielt ist simpel. Das Erbschaftssteueraufkommen belief sich in der Vergangenheit auf maximal ca. 2 % des gesamten deutschen Steueraufkommens.

Grund dafür sind die Freibeträge. Wer als Kind eines Verstorbenen zum Erben berufen ist, kann einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000,- € im Erbfall geltend machen. Erst wenn das Ererbte darüber hinausreicht, ist der überschießende Betrag zu versteuern. Der überlebende Ehegatte besitzt sogar einen Freibetrag in Höhe von 500.000,- €. Der Personen der Steuerklasse II und III besitzen einen Freibetrag in Höhe von 20.000,- €. Insofern ist die Erbschaftsteuer zwar existent, jedoch trifft sie den Durchschnittserben kaum.

Darüber hinaus kann die Erbschaftssteuer zu Lebzeiten durch Schenkungen an zukünftige Erben reduziert werden. Wer einen Betrieb erbt und diesen weiterführt, wobei es auch darauf ankommt, ob die Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden, kommt in den Genuss von erheblichen Privilegien. Dies ist nicht – wie oft irrtümlich in TV-Diskussionen behauptet – unsinnig oder ungerecht. Es ist zu beachten, dass das Kapital eines Erblassers mit Gewerbebetrieb zum größten Teil aus Betriebsvermögen besteht, welches nicht einfach liquidiert werden kann. Würde die Steuer in diesem Falle unbeschränkt erhoben, müssten Klein- und Mittelbetriebe aufgelöst bzw. veräußert werden, um die Steuerlast zu schultern. Dies auf Kosten der Arbeitsplätze. Insofern ist es sinnvoll, betriebliche Erben von Klein- und Mittelbetrieben steuerlich zu begünstigen, sofern sie beispielsweise den elterlichen Betrieb fortführen.

Autor:

Achim Strauch
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bankrecht

Dieser Artikel ist in der Zeitung „Der neue Tip“ in der Ausgabe 22/17 am 01.11.2017 erschienen.

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ErbrechtErbrecht

Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung  Leistungen – etwa zur Betreuung im weiteren Sinne – übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will.

– BGH, Beschl. v. 26.10.2011,Az.: IV 72/11

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass es nicht zwingend als missbräuchlich anzusehen ist, wenn der länger lebende Partner eines Erbvertrages bzw. eines gemeinschaftlichen Testamentes, eine Schenkung an einen Dritten macht, obwohl der Dritte keine rechtliche Verpflichtung zur Versorgung oder Pflege des Schenkers übernommen hat.

Die Parteien des Rechtsstreits sind die Kinder der Erblasserin und des vorverstorbenen Erblassers. Die Eltern errichteten am 20.02.1986 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und weiterhin ihre beiden Kinder als Erben des überlebenden Ehegatten. Nach dem Tode des Vaters errichtete die Mutter der Parteien ein Testament, in dem sie ihren Sohn, den Beklagten, das vorhandene Hausgrundstück vermachte, sowie ihrer Tochter das Bargeld auf einem Sparkonto. Die Tochter hatte vorher als Erbvorauszahlung bereits einen Betrag iHv 172.300,- DM erhalten.

Am 28.November 2006 schenkte die Erblasserin dem beklagten Sohn das Grundstück. Im notariellen Vertrag war u.a. bestimmt, dass die Mutter keinerlei Pflegeleistungen durch ihren Sohn wünsche. Trotz mangelnder Verpflichtung erbrachte der Sohn jedoch Pflegeleistungen für seine Mutter bis zu deren Tode im Jahre 2009.

Die Tochter der Erblasserin verklagte ihren Bruder nach dem Tode der Mutter auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem verschenkten Grundstück. Sie machte geltend, dass es sich dabei um eine sie als Erbin beeinträchtigende Schenkung gehandelt habe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Mutter an der Schenkung habe nicht vorgelegen.

Das Landgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten. Auch das Berufungsgericht teilte die Ansicht der Klägerin. In der Urteilsbegründung führte es u.a. aus, dass die im Schenkungsvertrag enthaltene Klausel über die fehlende Verpflichtung zur Pflegeleistung das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresse der Mutter an der Schenkung ergebe.

Mit seinem Beschluss hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht  zurück. Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung auch dann vorliegen kann, wenn der Beschenkte ohne streng genommen rechtlich gebunden zu sein, Leistungen zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, erbringt und auch zukünftig erbringen will.