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Kapitalmarktrecht

Kapitalmarkrecht

Landgericht Würzburg verurteilt unter dem 10.04.2014 einen Finanzberater wegen Schadensersatzes aufgrund einer Anlagenfalschberatung im Hinblick auf die „ALBIS Capital AG & Co. KG“.

Der Anleger beteiligte sich Mitte 2005 an der „ALBIS Capital AG & Co. KG“. Der Berater sicherte bei einer Anlagezeit von mindestens 10 Jahren eine Kapitalverdoppelung zu. Von der gezeichneten Anlagesumme sollen jährlich 10 % wieder angelegt werden. Daraufhin unterzeichnete der Anleger die Beteiligung an der „ALBIS Capital AG & Co. KG“.

Durch ein Rundschreiben 2012 erfuhr der Anleger von den Liquidationsproblemen der „ALBIS Capital AG & Co. KG“. Auch die Möglichkeit des Totalverlustes und das Zustandekommen weiterer Kosten wurden dem Anleger erst durch das Schreiben bekannt. Daraufhin klagte er, vertreten durch die Kanzlei Strauch & Diehl,  vor dem Landgericht Würzburg gegen den Berater.

Das Landgericht kam durch die Beweisaufnahme auf folgendes Ergebnis:

Mögliche Verluste, bis hin zu einem Totalverlustrisiko, wurden nicht hinreichend dargelegt. Unstreitig fand auch keine Aufklärung hinsichtlich der Nachschusspflichten statt. Der Prospekt wurde dem Anleger erst nach der Zeichnung ausgehändigt. Der Berater hatte  seine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Er konnte dem Gericht nicht substantiiert schildern, wie seine Beratung im Einzelfall ausgesehen hat. Die Klage aufgrund der Falschberatung war begründet. Der Berater wurde verurteilt Schadensersatz zu leisten.

Das Landgericht Würzburg folgte damit dem Bundesgerichtshof. Dieser vertritt seit Jahren die Auffassung, dass Finanzberater sich in Schadensersatzprozessen nicht einfach darauf zurückziehen können, den klägerischen Vortrag zu bestreiten. Vielmehr haben Finanzberater die Pflicht, den Inhalt ihrer Beratung vor Gericht darzustellen. Andernfalls laufen sie Gefahr den Prozess zu verlieren.

Kapitalmarktrecht

Bankrecht - KapitalmarktrechtOberlandesgericht Bamberg verurteilt Vermittler einer „SAMIV-Beteiligung“ zur Leistung von Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat einen Vermittler aus dem Raum Aschaffenburg  zum Schadensersatz verurteilt. Dieser hatte der Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Strauch & Diehl,   eine sog. SAMIV-Beteiligung, „Schweizer Anlagenmanagement für Internationale Vermögenswerte AG“,  verkauft. Dabei hatte der Vermittler die Risiken verharmlost und zur Überzeugung des Gerichts behauptet, die Geldanlage sei so sicher wie ein Konto bei der Sparkasse. Die SAMIV-AG war eine dubiose Gesellschaft, die Schweizerischem Recht unterlag. Nachdem eine Vielzahl von Anlegern Millionen von Euro investiert hatte, wurde in der Schweiz im Jahre 2011 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Die Klägerin hatte in erster Instanz lediglich zu 50 % Recht bekommen. Das Landgericht Aschaffenburg hatte der Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 50 % zugewiesen. Dies sei der Tatsache geschuldet – so das Landgericht Aschaffenburg – dass die Klägerin hätte erkennen können, dass es sich dabei um eine risikoreiche Geldanlage handelt. Der Beklagte wurde nur zur Hälfte der Schadenssumme verurteilt.

Nachdem die Klägerin und der beklagte Vermittler Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, verkündete das Oberlandesgericht  Bamberg am 22.08.2013 das rechtskräftige Endurteil. Die Klägerin hatte mit ihrer Berufung Erfolg; die Berufung des Vermittlers wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Vermittler wurde damit in vollem Umfang zur  Leistung von Schadensersatz verurteilt.

In der Begründung führte das OLG Bamberg u.a. aus:

„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt für den Anlageberater (ebenso wie für den Anlagevermittler) als im Pflichtenkanon enthaltenes Minimum, dass dem Vertragspartner eine richtige, vollständige und verständliche Information über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Anlage zu erteilen ist. Den Anlageinteressenten trifft die Beweislast für eine Verletzung dieser Pflicht. Behauptet er allerdings eine Pflichtverletzung, etwa insoweit, als er nicht über das Risiko des Totalverlusts oder die mangelnde Fungibilität der Anlage aufgeklärt worden sei, so werden die Schwierigkeiten eines Negativbeweises dadurch ausgeglichen, dass zunächst der Auskunftspflichtige gehalten ist, dies substantiiert zu bestreiten und darzulegen, in welcher Weise er seinen Pflichten im Einzelnen nachgekommen ist (sog. sekundäre Darlegungslast). … die hier zusammengefassten – Ausführungen des Beklagten genügen den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht.“

Damit postuliert das OLG Bamberg einen wichtigen und in den unteren Instanzen oft ignorierten Grundsatz:

Ein Vermittler oder Berater kann nicht einfach eine Falschberatung abstreiten. Er muss in einem  Gerichtsverfahren eine substantiierte Gegendarstellung des Beratungsgesprächs bringen. Andernfalls verliert er. Das von der Kanzlei Strauch & Diehl erstrittene Urteil trägt das Aktenzeichen: 1 U 5/13.