Erbschaftssteuer
Erbschaft und Steuerpflicht
Müssen Erben sich davor fürchten
Die Bundesrepublik Deutschland ist das Land der Steuern. Die Literatur zum Thema Steuerrecht ist in Deutschland so umfangreich, dass ihr Anteil an der gesamten Weltliteratur zu diesem Thema annähernd 85% – 90 % beträgt. Wer in Deutschland lebt zahlt Steuern. Auch wenn er erbt.
Das Erbrecht und das deutsche Grundgesetz Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet: “Das Eigentum- und das Erbrecht werden
gewährleistet“. Dieser Satz reiht das Erbrecht neben das Eigentum ein und sichert hierdurch einen wesentlichen Teil unserer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Der Staat garantiert damit die Vermögenssicherung über den Tod hinaus zu Gunsten der Angehörigen oder anderer Personen, die der Erblasser begünstigen möchte.
Der unantastbare Wesensgehalt dieses Erbrechts besteht in der so genannten Privatrechtserbfolge – der Erbfolge unter Ausschluss des Staates – und der Testierfreiheit des Erblassers.
Das Erbrecht und das deutsche Grundgesetz Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet:
“Das Eigentum- und das Erbrecht werden gewährleistet“. Dieser Satz reiht das Erbrecht neben das Eigentum ein und sichert hierdurch einen wesentlichen Teil unserer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Der Staat garantiert damit die Vermögenssicherung über den Tod hinaus zu Gunsten der Angehörigen oder anderer Personen, die der Erblasser begünstigen möchte.
Der unantastbare Wesensgehalt dieses Erbrechts besteht in der so genannten Privatrechtserbfolge – der Erbfolge unter Ausschluss des Staates – und der Testierfreiheit des Erblassers.
Die persönliche Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz vom 27.02.1997 geregelt. Es geht dabei um die Frage, wer überhaupt Erbschaftssteuer bezahlen muss. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht, der beschränkten Steuerpflicht und der erweiterten, beschränkten Steuerpflicht.
Die Erläuterung dieser Unterscheidungen sind im Zweifelsfalle vom entsprechenden Fachanwalt für Erbrecht im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu erläutern. Als Faustformel lässt sich indes festhalten:
Wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, ist als Erbe unter bestimmten Voraussetzungen und bei einer bestimmten Höhe der Erbschaft verpflichtet, seine Erbschaft zu versteuern. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene und Erblasser kein sogenannter Inländer war, sprich nach steuerrechtlichen Voraussetzungen keinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Wer als Deutscher oder auch als Ausländer von einem deutschen Staatsbürger erbt bzw. beschenkt wird, ist ebenfalls grundsätzlich verpflichtet, Erbschaftssteuer zu zahlen. Wer als Inländer, sprich jemand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD, von einem Nichtinländer erbt , ist ebenfalls erbschaftssteuerpflichtig.
Als Inländer gelten sogar deutsche Staatsbürger, welche sich – ohne einen Wohnsitz in Deutschland zu haben – nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben. Der deutsche Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Steuerpflicht durch vorübergehende Wohnsitzverlegungen umgangen wird.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer konkret
Ob ein Erbe Erbschaftssteuer zahlen muss bzw. wie hoch diese ausfällt, hängt von der jeweiligen Steuerklasse ab. Der Gesetzgeber unterscheidet drei Steuerklassen. Der Ehegatte, die Kinder und die Enkel und Stiefkinder zählen zur sogenannten Steuerklasse I. Eltern, Geschwister und Kinder von Geschwistern zählen zur Steuerklasse II. Alle übrigen Erwerber und Erben – insbesondere die mit dem Erblasser nicht verwandten Erben – zählen zur Steuerklasse III.
Der Grund dafür, dass die Erbschaftsteuer im gesamten Steuersystem hinter der Einkommens-, Umsatz und Gewerbesteuer lediglich eine untergeordnete Rolle spielt ist simpel. Das Erbschaftssteueraufkommen belief sich in der Vergangenheit auf maximal ca. 2 % des gesamten deutschen Steueraufkommens.
Grund dafür sind die Freibeträge. Wer als Kind eines Verstorbenen zum Erben berufen ist, kann einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000,- im Erbfall geltend machen. Erst wenn das Ererbte darüber hinausreicht, ist der überschießende Betrag zu versteuern. Der überlebende Ehegatte besitzt sogar einen Freibetrag in Höhe von 500.000,- . Der Personen der Steuerklasse II und III besitzen einen Freibetrag in Höhe von 20.000,- . Insofern ist die Erbschaftsteuer zwar existent, jedoch trifft sie den Durchschnittserben kaum.
Darüber hinaus kann die Erbschaftssteuer zu Lebzeiten durch Schenkungen an zukünftige Erben reduziert werden. Wer einen Betrieb erbt und diesen weiterführt, wobei es auch darauf ankommt, ob die Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden, kommt in den Genuss von erheblichen Privilegien. Dies ist nicht – wie oft irrtümlich in TV-Diskussionen behauptet – unsinnig oder ungerecht. Es ist zu beachten, dass das Kapital eines Erblassers mit Gewerbebetrieb zum größten Teil aus Betriebsvermögen besteht, welches nicht einfach liquidiert werden kann. Würde die Steuer in diesem Falle unbeschränkt erhoben, müssten Klein- und Mittelbetriebe aufgelöst bzw. veräußert werden, um die Steuerlast zu schultern. Dies auf Kosten der Arbeitsplätze. Insofern ist es sinnvoll, betriebliche Erben von Klein- und Mittelbetrieben steuerlich zu begünstigen, sofern sie beispielsweise den elterlichen Betrieb fortführen.
Autor:
Achim Strauch
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bankrecht
Dieser Artikel ist in der Zeitung „Der neue Tip“ in der Ausgabe 22/17 am 01.11.2017 erschienen.